Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (25 % des Regelsatzes)
- Gericht
- Amtsgericht Hagen
- Spruchkörper
- Insolvenzabteilung
- Aktenzeichen
- 100 IN 32/00
- Datum
- 19.03.2001
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGHA:2001:0319.100IN32.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen nach den Vorschriften der InsO und der InsVV.
Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich grundsätzlich nach einem Regelsatz, der vom Wert der freien Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt.
Bei der Festsetzung des angemessenen Bruchteils des Regelsatzes sind Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung zu berücksichtigen; regelmäßig kann ein Bruchteil von 25 % des Regelsatzes zugrunde gelegt werden, Abweichungen sind bei besonderem Aufwand möglich.
Nachgewiesene, angemessene Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind zu erstatten. (vgl. §§ 21, 63 InsO; §§ 2, 3, 10, 11 InsVV)
Tenor
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt L, S-Straße, 58638 Iserlohn wie folgt festgesetzt:
Vergütung 4730.12 DM
Auslagen 200.00 DM
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 788.82 DM
Endbetrag 5718.94 DM
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 29.01.2000 bis zum 19.04.2000 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, in der Regel soll ein angemessener Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters aber nicht überschritten werden. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der freien Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann für den vorläufigen Verwalter der Regelsatz von 25 % der Verwaltervergütung überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11, 10, 3 InsVV).
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die freie Masse einen Wert von 47301.28 DM. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 18920.51 DM (§ 2 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung durch den vorläufigen Verwalter ist es gerechtfertigt, den angemessenen Bruchteil des Vergütungssatzes auf 25 % des Regelsatzes und damit auf den Betrag von 4730.12 DM festzusetzen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 07.02.2001 verwiesen.
Die entstandenen Auslagen sind vom vorläufigen Insolvenzverwalter nachgewiesen und waren antragsgemäß zu berücksichtigen.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.