Strafbefehl wegen Entfernung von Pfandsiegel und Parkkralle – Entziehung gepfändeter Sache (§136 StGB)
- Gericht
- Amtsgericht Gummersbach
- Spruchkörper
- Abteilung 10a
- Aktenzeichen
- 10a Cs - 27 Js 331/99 - 180/99
- Datum
- 30.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGGM1:1999:0430.10A.CS27JS331.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung einer gepfändeten Sache durch Entfernen von Pfandsiegeln oder Sicherungsvorrichtungen erfüllt, sofern dadurch die Pfändung vereitelt wird, den Tatbestand des §136 StGB.
Das Abnehmen oder Beschädigen eines dienstlichen Siegels, das zur Sicherung einer Pfändung angebracht ist, kann den Tatbestand des §136 Abs.2 StGB verwirklichen.
Bei hinreichlicher Feststellung der Tatumstände ist die Verfolgung durch Strafbefehl möglich; die Sanktion kann in einer Geldstrafe bemessen in Tagessätzen bestehen.
Die dem Verurteilten auferlegten Verfahrenskosten sind grundsätzlich von diesem zu tragen; eigene Auslagen verbleiben beim Verurteilten.
Rubrum
Die Staatsanwaltschaft in Köln beschuldigt Sie,
an einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 00.00.00 und dem 00.00.00 in Q.
tateinheitlich
a) eine Sache, die gepfändet war, ganz der Verstrickung entzogen zu haben,
b) dienstliches Siegel beschädigt oder abgelöst zu haben, welches geeignet war, Sachen in Beschlag zu nehmen.
Durch den Vollziehungsbeamten der Gemeinde Engelskirchen war ihr Pkw A mit dem amtlichen Kennzeichen A01 wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen gepfändet worden. Die Pfändung war durch Anbringung eines Pfandsiegels und mittels Anbringen einer Parkkralle durchgeführt worden.
An einem nicht mehr feststellbaren Tag zwischen dem 00.00.00 und dem 00.00.00 entfernten Sie Pfandsiegel und Parkkralle und fuhren mit Ihrem Pkw davon.
Vergehen nach § 136 Abs. 1 und 2, 52 StGB
Als Beweismittel hat sie bezeichnet:
Zeugen:
a) L.,
b) Z.
-beide zu laden über Gemeinde Engelskirchen
c) I. zu laden über OKD als Kreispolizeibehörde
Tenor
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von
40 Tagessätzen zu je 50, -- DM festgesetzt.
Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen.