Freispruch: Zur Nichtfeststellung der Tat und Kostenentscheidung
- Gericht
- Amtsgericht Gütersloh
- Spruchkörper
- Jugendschöffengericht
- Aktenzeichen
- 8 Ls 51/14
- Datum
- 17.03.2015
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGGT:2015:0317.8LS51.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz und begrenzt den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.
Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten gemäß §§ 464, 467 StPO.
Das Gericht kann Entscheidungsgründe bei klarer Sach- und Rechtslage bzw. geringem Aufwand gemäß § 267 Abs. 5 StPO abkürzen.
Tenor
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Die Angeklagten waren freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.
G
Richterin am Amtsgericht