Zahlungsklage: Beklagter zur Zahlung von 348,26 DM nebst Zinsen verurteilt
- Gericht
- Amtsgericht Grevenbroich
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 4 LwH 41/89
- Datum
- 10.04.1990
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGGV:1990:0410.4LWH41.89.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilgericht kann den Beklagten zur Zahlung eines konkret bezifferten Geldbetrags verurteilen, wenn der Anspruch festgestellt oder begründet wird.
Das Gericht kann im Urteil Zinsen in konkretem Prozentsatz und für einen bestimmten Zeitraum festsetzen und den maßgeblichen Zinsbeginn bestimmen.
Grundsatz: Die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig die unterlegene Partei, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Urteile können für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen trotz anhängiger Rechtsmittel zulässig sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,26 DM nebst 4 % Zinsen aus 338,12 DM seit dem 15. Dezember 1989 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.