Treffer
AG Gelsenkirchen Urteil

Freispruch des Angeklagten; Tat nicht festgestellt (Strafbefehl zugrunde gelegt)

Gericht
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper
Strafabteilung 616
Aktenzeichen
616 Cs-349 Js 64/23-220/23
Datum
13.11.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGGE1:2023:1113.616CS349JS64.23.2.00
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines Schuldvorwurfs aus einem Strafbefehl vom 24.05.2023 freigesprochen. Die zentrale Frage war, ob die zur Last gelegte Straftat festgestellt werden konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte und sprach den Angeklagten frei (verkürzt nach § 267 Abs. 5 StPO). Die Kosten und notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (§§ 464, 467 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Ein Strafbefehl begründet einen Schuldvorwurf, der in der Hauptverhandlung zu prüfen ist; er führt nicht automatisch zu einer Verurteilung.

3

Ein Urteil kann in verkürzter Form nach § 267 Abs. 5 StPO ergehen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die abgekürzte Entscheidungsform vorliegen.

4

Bei Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO der Landeskasse aufzuerlegen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 24.05.2023.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

Freispruch des Angeklagten; Tat nicht festgestellt (Strafbefehl zugrunde gelegt) — Themis