Anerkenntnisurteil: Zahlung 1.800,00 DM nebst 4% Zinsen
- Gericht
- Amtsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- Zivilabteilung 4
- Aktenzeichen
- 4 C 626/95
- Datum
- 04.10.1995
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGGE1:1995:1004.4C626.95.00
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Beklagte ein Anerkenntnis in Bezug auf eine Geldforderung, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen, das den Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrags verurteilt.
Bei Feststellung eines Zahlungsanspruchs kann das Gericht Zinsen in der im Tenor angegebenen Höhe und ab dem genannten Zeitpunkt zusprechen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; dies gilt auch bei Anerkenntnisurteilen.
Ein Urteil kann im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Vollstreckungsmaßnahmen trotz Rechtsmittel möglich sind.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1995 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.