Treffer
AG Gelsenkirchen Anerkenntnisurteil

Anerkenntnisurteil: Zahlung 1.800,00 DM nebst 4% Zinsen

Gericht
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper
Zivilabteilung 4
Aktenzeichen
4 C 626/95
Datum
04.10.1995
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGGE1:1995:1004.4C626.95.00
Quelle
Das Amtsgericht Gelsenkirchen erließ ein Anerkenntnisurteil, mit dem der Beklagte zur Zahlung von 1.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1995 verurteilt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidungsgründe sind im Auszug nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklärt der Beklagte ein Anerkenntnis in Bezug auf eine Geldforderung, kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen, das den Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrags verurteilt.

2

Bei Feststellung eines Zahlungsanspruchs kann das Gericht Zinsen in der im Tenor angegebenen Höhe und ab dem genannten Zeitpunkt zusprechen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind in der Regel dem unterliegenden Teil aufzuerlegen; dies gilt auch bei Anerkenntnisurteilen.

4

Ein Urteil kann im Tenor als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Vollstreckungsmaßnahmen trotz Rechtsmittel möglich sind.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1995 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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