Treffer
AG Gelsenkirchen Urteil

Verurteilung wegen unerlaubten Entfernen vom Unfallort mit Fahrerlaubnisentzug

Gericht
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper
Strafabteilung 317
Aktenzeichen
317 Cs-37 Js 1314/22-290/22
Datum
18.07.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGGE1:2023:0718.317CS37JS1314.22.00
Quelle
Das Amtsgericht Gelsenkirchen verurteilte die Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) in einem abgekürzten Verfahren (vgl. Strafbefehl). Sie erhielt 30 Tagessätze à 100 €; ferner wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 8 Monaten angeordnet. Die Kosten des Verfahrens wurden der Angeklagten auferlegt (§ 465 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) liegt vor, wenn sich ein Beteiligter nach einem Unfall vom Unfallort entfernt, ohne die zur Feststellung der Umstände erforderlichen Angaben zu ermöglichen.

2

Bei Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen und nach § 69a StGB eine Sperrfrist festsetzen; § 69 StGB regelt den Entzug der Fahrerlaubnis.

3

Die Strafzumessung bei Geldstrafen erfolgt in Form von Tagessätzen; die Anzahl und die Höhe der Tagessätze richten sich nach dem Verschulden und den persönlichen/verhältnismäßigen Verhältnissen des Täters.

4

Die Kostenentscheidung in strafgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 465 StPO; die Verfahrenskosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt.

5

Ein abgekürztes Verfahren nach § 267 Abs. 4 StPO kann zur Verkürzung des Verfahrens auf Grundlage eines zuvor erlassenen Strafbefehls herangezogen werden.

Relevante Normen

Tenor

Die Angeklagte wird kostenpflichtig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 100,00 € verurteilt.

Ihre Fahrerlaubnis wird entzogen, ihr Führerschein eingezogen. Vor Ablauf von 8 Monaten darf ihr keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.

§§ 142, 69, 69a StGB

Gründe

2

- abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO -

3

Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt des Strafbefehls vom 07.12.2022 verwiesen.

4

Angewendet wurden die gesetzlichen Bestimmungen, die in der Urteilsformel aufgeführt sind.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

6

Tatkennziffer: …