Aushändigung eines Wohnungsschlüssels im Mietverhältnis – Anspruch und Kostentragung
- Gericht
- Amtsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- Zivilabteilung 210
- Aktenzeichen
- 210 C 147/13
- Datum
- 05.08.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGGE1:2013:0805.210C147.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnis des Beklagten führt zur Verurteilung im anerkannten Umfang, soweit der Antrag substantiiert ist.
Im bestehenden Mietverhältnis kann eine mietvertragliche Pflicht bestehen, einen weiteren Wohnungsschlüssel anfertigen zu lassen und dem Mieter gegen Kostenerstattung auszuhändigen, wenn dieser Schlüssel zur Nutzung durch Pflegedienst oder Angehörige erforderlich ist.
Die Kosten des Rechtsstreits sind vomjenigen zu tragen, dessen Anerkenntnis bzw. Verhalten zur Begründung des Anspruchs führt; bei anerkannter Forderung trifft den Anerkennenden die Kostentragungspflicht.
Bei Würdigung persönlicher Umstände (z. B. hohes Alter, gesundheitliche Beeinträchtigungen) ist die Erforderlichkeit eines zusätzlichen Schlüssels grundsätzlich zu bejahen, soweit dies die Nutzung der Mietwohnung erleichtert oder Pflege ermöglicht.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Schlüssel zum Schloss in der Hauseingangstüre Str. … Zug um Zug gegen Erstattung der durch Rechnung nachzuweisenden Kosten auszuhändigen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 500,00 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Wegen der Geringfügigkeit des Streitwertes wird auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.
2. Der Beklagte war aufgrund seines Anerkenntnisses antragsgemäß zu verurteilen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Beklagte auch die Kosten des Verfahrens zu tragen:In Anbetracht des hohen Alters der Klägerin und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat die Klägerin ein Recht auf Anfertigung eines weiteren Schlüssels. Sie hat vom Beklagten einen weiteren Schlüssel begehrt, sie hat immer dargelegt, dass sie die Kosten erstatten wird für den Schlüssel, sie hat nur nachträglich diesen Antrag konkretisierend eingeschränkt. Der Beklagte ist verpflichtet, im Rahmen des bestehenden Mietverhältnisses der Klägerin einen entsprechenden Schlüssel auszuhändigen, da sie diesen sowohl als Zusatzschlüssel für einen Pflegedienst oder aber für ihren Sohn benötigt.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hat dieser auch die Kosten zu tragen, da er mietvertraglich verpflichtet war, einen entsprechenden Schlüssel anfertigen zu lassen und ihn der Klägerin gegen Kostenerstattung auszuhändigen.