Bewilligung von Beratungshilfe zur Abwehr von Ansprüchen nach Wohnungsrückgabe
- Gericht
- Amtsgericht Gelsenkirchen
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 14UR II 1977/11 BerH
- Datum
- 25.11.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGGE1:2011:1125.14UR.II1977.11BER.00
Abstrakte Rechtssätze
Beratungshilfe kann zur Wahrnehmung der Interessen des Antragstellers bei der Abwehr von Ansprüchen aus der Rückgabe einer Mietwohnung bewilligt werden.
Zeitlich und sachlich voneinander abgegrenzte Streitigkeiten sind als eigenständige Angelegenheiten zu behandeln; sie lassen sich nicht allein wegen des Bestehens desselben Mietverhältnisses zu einer Angelegenheit zusammenfassen.
Bei der Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Streitpunkte tatsächlich inhaltlich und zeitlich zusammengehören.
Allein die Vielzahl von Problemen im Rahmen eines Vertrages (z. B. Mietverhältnis) begründet nicht automatisch eine einheitliche Angelegenheit im Sinne der Beratungshilfe.
Tenor
Den Antragstellern wird Beratungshilfe bewilligt.
Gründe
Diese Angelegenheit betrifft die Abwehr von Ansprüchen im Zusammenhang mit der erfolgten Rückgabe der Mietwohnung.
Die früher im Rahmen der Beratungshilfe geltend gemachten Angelegenheiten betrafen zwar allesamt das Mietverhältnis, hatten aber zeitlich zurückliegende und andersartige Angelegenheiten zum Gegenstand.
Allein das Mietverhältnis mit seinen zahlreichen Komplikationen kann nicht die Klammer sein, die alle diese - auch zeitlich abgegrenzten - Streitigkeiten zu einer einzigen Angelegenheit macht.