Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Tritt in oberen Thorax)
- Gericht
- Amtsgericht Euskirchen
- Spruchkörper
- Abteilung 5
- Aktenzeichen
- 5 Ds 52/23 (665 Js 260/23)
- Datum
- 13.09.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGEU:2023:0913.5DS52.23.665JS260.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tritt mit dem Fuß in den Bereich des oberen Thorax kann den Tatbestand der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllen.
Bei Vorliegen von Vorsatz und einer körperlichen Einwirkung ist eine Geldstrafe möglich; die Höhe richtet sich nach der Bemessung in Tagessätzen und hat tat- und schuldangemessen zu sein.
Die Kosten des Strafverfahrens sind dem Verurteilten nach Maßgabe des § 465 StPO aufzuerlegen.
Gerichtliche Entscheidungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen verkürzt abgefasst werden (vgl. § 267 Abs. 4 StPO).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 55,00€
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.
- § 223 StGB –
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
Der festgestellten Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus
dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird, mit der Maßgabe, dass der Tritt mittels Turnschuh in dem Bereich des oberen Thorax als einfache vorsätzliche Körperverletzung zu werten ist.
Die verhängte Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.