Treffer
AG Euskirchen Beschluss

Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 EUR; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Gericht
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper
Abteilung 19
Aktenzeichen
19 F 2/18
Datum
12.01.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGEU:2018:0112.19F2.18.00
Quelle
Das Amtsgericht Euskirchen setzte mit Beschluss den Verfahrenswert auf 3.000,00 Euro fest. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Gebühren- und Kostenfestsetzung des Verfahrens. Zu materiellen Streitpunkten wird keine Entscheidung getroffen. Eine nähere Begründung des Tenors ist dem Beschlusstext nicht zu entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Verfahrenswert für ein Verfahren durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Verfahrenswerts ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Anordnung, die der Bemessung gerichtlicher Gebühren dient.

3

Eine gerichtliche Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Gebührenfreiheit erfüllt sind.

4

Ein Beschluss kann ergänzend anordnen, dass Kosten nicht erstattet werden; die Kostentragung ist daher Bestandteil der Kostenentscheidung.

Tenor

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 EUR; Entscheidung gerichtsgebührenfrei — Themis