AG Euskirchen Beschluss
Festsetzung des Verfahrenswerts auf 3.000,00 EUR; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
- Gericht
- Amtsgericht Euskirchen
- Spruchkörper
- Abteilung 19
- Aktenzeichen
- 19 F 2/18
- Datum
- 12.01.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGEU:2018:0112.19F2.18.00
Das Amtsgericht Euskirchen setzte mit Beschluss den Verfahrenswert auf 3.000,00 Euro fest. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss betrifft ausschließlich die Gebühren- und Kostenfestsetzung des Verfahrens. Zu materiellen Streitpunkten wird keine Entscheidung getroffen. Eine nähere Begründung des Tenors ist dem Beschlusstext nicht zu entnehmen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Gericht kann den Verfahrenswert für ein Verfahren durch Beschluss festsetzen.
2
Die Festsetzung des Verfahrenswerts ist eine eigenständige verfahrensrechtliche Anordnung, die der Bemessung gerichtlicher Gebühren dient.
3
Eine gerichtliche Entscheidung kann gerichtsgebührenfrei ergehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Gebührenfreiheit erfüllt sind.
4
Ein Beschluss kann ergänzend anordnen, dass Kosten nicht erstattet werden; die Kostentragung ist daher Bestandteil der Kostenentscheidung.
Tenor
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.