Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mit Ratenfestsetzung
- Gericht
- Amtsgericht Euskirchen
- Spruchkörper
- Abteilung 18
- Aktenzeichen
- 18 F 8/01
- Datum
- 18.01.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGEU:2001:0118.18F8.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann einer Partei mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Antrags bewilligt werden.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann das Gericht zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der jeweiligen Instanz einen Rechtsanwalt beiordnen.
Bei der Anordnung der Rückzahlung von Prozesskostenhilfe sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei zu berücksichtigen; das Gericht kann deshalb monatliche Raten festsetzen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann mit einer verbindlichen Ratenzahlungsverpflichtung verbunden werden, um die Erstattungspflicht der bedürftigen Partei zu regeln.
Tenor
wird der Antragsgegnerin mit Wirkung ab Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt T. beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden folgende Zahlungen festgesetzt:
Monatliche Raten in Höhe von 90,00 DM ab 01.02.2001.