Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt (§91a ZPO)
- Gericht
- Amtsgericht Euskirchen
- Spruchkörper
- Abteilung 13 C
- Aktenzeichen
- 13 C 18/06
- Datum
- 31.07.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGEU:2006:0731.13C18.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91a ZPO kann das Gericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits nach dem derzeitigen Streitstand und nach billigem Ermessen dem unterliegenden Teil auferlegen.
Eine zuverlässige behördliche Auskunft kann die Sach- und Beweiswürdigung derart beeinflussen, dass eine vorgetragene Behauptung als unzutreffend feststeht und daraus Kostenfolgen zu ziehen sind.
Sind streitentscheidende Unterlagen nachweislich beim Beklagten vorhanden oder in dessen Besitz gewesen, begründet dies die Klage zumindest hinsichtlich dieser Unterlagen.
Bei der Entscheidung über die Kostentragung sind der konkrete Prozessstand und das billige Ermessen maßgeblich zu berücksichtigen; partielle Begründetheit der Klage kann zur Kostentragung durch den Beklagten führen.
Tenor
In dem Rechtsstreit werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.
Gründe
Dass dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten
Rechtsstreites aufzuerlegen sind, folgt gemäß § 91 a ZPO aus dem
derzeitigen Streitstand und billigem Ermessen.
Aufgrund des Schreibens des Finanzamts Euskirchen vom 00.00.
2005 steht fest, dass die Behauptung des Beklagten, jedenfalls zum
Teil, unzutreffend ist, dass sich die herausverlangten Unterlagen beim
Finanzamt in Euskirchen befänden. Somit müssen sich diese in seinem
Besitz befinden oder befunden haben. Folglich war jedenfalls hinsicht-
lich der vom Finanzamt angesprochenen Unterlagen die Klage zu diesem
Zeitpunkt begründet.