Treffer
AG Essen Beschluss· rechtskräftig

Berichtigung der Geburtsurkunde: Abkürzung 'MD.' nicht zulässig – Antrag abgewiesen

Gericht
Amtsgericht Essen
Spruchkörper
Einzelrichter
Aktenzeichen
73 III 174/24
Datum
28.05.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AGE1:2025:0528.73III174.24.00
Quelle
Der Antragsteller begehrt die Berichtigung der Vornamensangabe in der Geburtsurkunde seines Kindes von „Mohammed A…“ auf „MD. A…“. Zentral ist, ob die ursprüngliche Eintragung von Anfang an unrichtig war und ob die gewünschte Abkürzung im Register zulässig ist. Das AG verneint beides und verweist auf die abschließende Liste zulässiger Abkürzungen in Anlage 3 der PStG‑VwV. Der Berichtigungsantrag wird daher als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 48 Abs. 1 PStG kann eine abgeschlossene Eintragung in einem Personenstandsbuch nur berichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig beurkundet worden ist.

2

Eine Berichtigung erfasst sowohl tatsächliche als auch rechtliche Unrichtigkeiten und kann auch die unrichtige Schreibweise eines Namens betreffen; der Berichtigungsantrag muss substantiiert darlegen, inwiefern die Eintragung unrichtig ist.

3

Für Eintragungen in inländische Register gilt das Registerrecht des lex fori; zulässige Abkürzungen sind durch die PStG‑Verwaltungsvorschrift (insb. Anlage 3) abschließend geregelt.

4

Fehlt eine in Anlage 3 PStG‑VwV aufgeführte Abkürzung, genügt die Vorlage einer ausländischen Urkunde mit einer entsprechenden Abkürzung nicht ohne weiteres, um eine Berichtigung nach § 48 Abs. 1 PStG zu begründen.

Rubrum

1

Der zulässige Berichtigungsantrag ist unbegründet.

2

Nach § 48 Abs. 1 PStG kann eine abgeschlossene Eintragung in einem Personenstandsbuch berichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig beurkundet worden ist. Dabei kann es sich um Unrichtigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art handeln; Gegenstand der Berichtigung kann auch die unrichtige Schreibweise einer Eintragung sein.

3

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

4

Der Antragsteller begehrt die Berichtigung dergestalt, dass sein Vorname in der Geburtsurkunde seines Kindes nicht Mohammed A..., sondern lediglich MD. A... lauten soll. Lediglich MD. A... sei sein Vorname.

5

Das Gericht kann allerdings nicht feststellen, dass die beurkundete Namensführung unrichtig und die begehrte richtig ist.

6

Zwar ergibt sich die vom Antragsteller begehrte Bezeichnung MD. A... auch aus seiner Geburtsurkunde aus Bangladesch. Es ist jedoch mit dem der lex fori unterliegenden Registerrecht eine Grenze zu ziehen. Gem. Nr. A 8 PStG-VwV sind bei Eintragungen in die Register nur die in Anlage 3 der VwV aufgelisteten Abkürzungen zulässig. Die Anlage 3 enthält die Abkürzung „MD" nicht. Bei "MD/MD." handelt es sich um eine häufig benutzte Abkürzung des Vornamens Mohammed. Dies ergibt sich auch aus einer der Stellungnahme des Standesamtes Z. beigefügten Stellungnahme aus dem Honorarkonsulat der Volksrepublik Bangladesch.

7

Der Berichtigungsantrag war daher zurückzuweisen.

8

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.

Tenor

Der Berichtigungsantrag vom 04.11.2024 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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