OWi-Urteil: Vorsätzliches Benutzen eines elektronischen Geräts beim Führen eines Kfz
- Gericht
- Amtsgericht Essen
- Spruchkörper
- 55
- Aktenzeichen
- 55 OWi 648/18
- Datum
- 17.01.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGE1:2019:0117.55OWI648.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Das vorsätzliche Benutzen eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, während der Fahrt erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO.
Für die Ahndung nach § 23 Abs. 1a StVO ist die Feststellung des Vorsatzes maßgeblich; bei Vorliegen von Vorsatz ist die Ordnungswidrigkeit dem Betroffenen zuzurechnen.
Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog (BKatV) und der dort zugeordneten Tatbestandsnummer.
Verfahrenskosten und notwendige Auslagen werden dem verurteilten Betroffenen gemäß §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO in Verbindung mit § 246.1 BKatV auferlegt.
Rubrum
ohne Gründe
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlichen Benutzens eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, in vorschriftswidriger Weise als Führer eines Kraftfahrzeugs zu einer Geldbuße von 55,00 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 246.1 BKatV).
Tatbestandsnummer: 123624