Treffer
AG Essen Urteil· nicht rechtskräftig

Strafurteil wegen exhibitionistischer Handlungen (§183 Abs.1 StGB) – Geldstrafe

Gericht
Amtsgericht Essen
Spruchkörper
Einzelrichter
Aktenzeichen
55 Ds-712 Js 405/25-363/25
Datum
25.11.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGE1:2025:1125.55DS712JS405.25.3.00
Quelle
Das Amtsgericht Essen verurteilt den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen nach §183 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 10 EUR. Der Tenor nennt die strafbare Handlung und die konkrete Sanktion. Die Entscheidungsgründe enthalten die rechtliche Grundlage der Verurteilung und die Bemessung der Geldstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Exhibitionistische Handlungen können nach §183 Abs.1 StGB strafbar sein.

2

Bei Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen kann das Gericht eine Geldstrafe als Sanktion festsetzen.

3

Eine Geldstrafe wird durch Anzahl der Tagessätze und die Höhe des einzelnen Tagessatzes konkretisiert und im Urteil ausgewiesen.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro

kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschrift: § 183 Abs. 1 StGB.

Strafurteil wegen exhibitionistischer Handlungen (§183 Abs.1 StGB) – Geldstrafe — Themis