Treffer
AG Essen Beschluss

Aufhebung der Sicherstellung von Mobiltelefon und Laptop wegen unverhältnismäßiger Verzögerung

Gericht
Amtsgericht Essen
Spruchkörper
Einzelrichter
Aktenzeichen
44 Gs 2432/25
Datum
23.06.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGE1:2025:0623.44GS2432.25.00
Quelle
Der Beschuldigte forderte die Herausgabe seines sichergestellten Motorola-Handys und Laptops, nachdem die Ermittlungen trotz Kenntnis des Entsperrcodes lange ruhten. Die Staatsanwaltschaft ließ die forensische Auswertung verzögert durchführen, beim Laptop wurde gar nicht begonnen. Das Amtsgericht hob die Sicherstellung auf und begründete dies mit der unverhältnismäßigen Dauer der Beweissicherung und der Verantwortung der Staatsanwaltschaft für zügige Verfahrensführung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die andauernde Sicherstellung von Gegenständen im Strafverfahren ist aufzuheben, wenn die forensische Auswertung ohne zureichenden Grund ungewöhnlich lange verzögert wird und dadurch die Verhältnismäßigkeit verloren geht.

2

Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und hat dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Auskünfte und forensische Maßnahmen zeitnah beschafft bzw. veranlasst werden.

3

Die Polizei handelt im Ermittlungsverfahren als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft; anhaltende Untätigkeit der Polizei rechtfertigt nicht ohne weiteres die Fortdauer einer Beschlagnahme, wenn die Staatsanwaltschaft keine schlüssige Erklärung liefert.

4

Ist der Entsperrcode dem Staat bekannt, rechtfertigt dies grundsätzlich eine unverzügliche Spiegelung oder zügige forensische Auswertung des Geräts; bleibt eine solche Auswertung aus, ist die Weiterführung der Sicherstellung regelmäßig unverhältnismäßig.

Tenor

Die Sicherstellung der sichergestellten Gegenstände Motorola Modell moto g14 und Laptop HP Modell 3168NGW wird aufgehoben.

Gründe

2

Am 04.06.2024 wurde beim Beschuldigten auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG F. vom 20.03.2024 wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornografischer Inhalte durchsucht und die oben genannte Gegenstände sichergestellt. Der Beschuldigte hat den Entsperrcode der Polizei am gleichen Tage mitgeteilt. 56 Tage später, am 30.07.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft die manuelle Auswertung angeordnet, diese ergab keine Hinweise auf kinderpornografische Inhalte, dies wurde der Staatsanwaltschaft am 23.08.2024 mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft verfügte sodann am 30.08.2024 die forensische Auswertung des Mobiltelefons, am 13.01.2025 wurde diese von der Polizei in Auftrag gegeben. Bzgl. des Laptops ist nichts passiert.

3

Die Sicherstellung war aufzuheben, die Gegenstände sind an den Beschuldigten herauszugeben. Die Auswertung dauert nunmehr bereits mehr als ein Jahr, die Auswertung des Laptops ist nicht einmal begonnen worden. Bzgl. des Mobiltelefons wurde 6 ½ Monate schlicht nichts getan. Warum zunächst die manuelle Auswertung in Auftrag gegeben wurde und erst dann die forensische, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Anfrage des Gerichts an die Staatsanwaltschaft, warum das Verfahren so lange dauere, wurde beantwortet, dies könne allein die Polizei beantworten. Diese ist jedoch lediglich Hilfsbeamtin, die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und hat diese Informationen zu beschaffen. Es ist auch nicht klar, warum das Mobiltelefon nicht einfach (zunächst) gespiegelt wurde. Der Code ist lange bekannt.

4

Unter all diesen Umständen ist eine derartig lange Sicherstellung, die offensichtlich auf der nicht zügigen Bearbeitung der Ermittlungsbehörden, aus welchen Gründen auch immer, beruht, ist nicht mehr verhältnismäßig.

Aufhebung der Sicherstellung von Mobiltelefon und Laptop wegen unverhältnismäßiger Verzögerung — Themis