Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen BauKaG NRW – Geldbuße und Kostenfolge
- Gericht
- Amtsgericht Essen
- Spruchkörper
- Abt. 40
- Aktenzeichen
- 40 OWi 852/03
- Datum
- 18.06.2004
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:AGE1:2004:0618.40OWI852.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein fahrlässiger Verstoß gegen bauaufsichtsrechtliche Vorschriften kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gesetzliche Kostenregelungen können vorsehen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen vom Betroffenen zu tragen sind (vgl. §§ 22 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 BauKaG NRW).
Ein Gericht kann von einer schriftlichen Urteilsbegründung nach § 77b OWiG absehen, soweit die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Verschulden (hier: Fahrlässigkeit) und die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.
Rubrum
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das BauKaG NRW zu einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 22 Abs. 2 i. V. m. Nr. 1 BauKaG NRW).