Beschluss über Zuschlag in Zwangsversteigerung: Meistgebot 440.000 €
- Gericht
- Amtsgericht Essen
- Spruchkörper
- Abt. 183 K
- Aktenzeichen
- 183 K 30/04
- Datum
- 11.07.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGE1:2008:0711.183K30.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Zwangsversteigerung wird der Zuschlag dem Meistbietenden erteilt, sofern die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfüllt sind und keine im Grundbuch entgegenstehenden Rechte bestehen.
Der Meistbietende kann sein Meistgebot ganz oder teilweise an Dritte abtreten; durch Annahme der Abtretung übernehmen diese die Verpflichtungen aus dem Meistgebot.
Das zuständige Gericht kann den Zuschlag mit Zahlungsbedingungen versehen, insbesondere die Zahlung des verbleibenden Kaufpreises abzüglich geleisteter Sicherheitsleistungen sowie dessen Verzinsung bis zum Verteilungstermin anordnen.
Kosten sowie die Erfüllung des Meistgebots können den Erstehern gemeinsam als Gesamtschuldner auferlegt werden, so dass Gerichtskosten und Haftung gesamtschuldnerisch bestehen.
Tenor
blieb im Versteigerungstermin am Freitag, 11.07.2008, 8.30 Uhr Meistbietender S. D, geb. ###, S-Straße, #### Essen, mit einem Barmeistgebot in Höhe von 440.000,00 €. Dieses Meistgebot hat er jeweils zu 1/3 Anteil abgetreten an B. D, geb. ###, S-Straße, #### Essen und an T. D, geb. ###, S-Straße, #### Essen, die die Abtretung auch jeweils angenommen und die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen haben.
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher den Meistbietenden zu je 1/3 Anteil für den zu zahlenden Betrag von 440.000,00 € (i .B. vierhundertvierzigtausend Euro )
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
2. Der zu zahlende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 118.000,00 € ) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses tragen die Ersteher als Gesamtschuldner.
4. Für die Erfüllung des Meistgebots haften die Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.
5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.