Aufhebung einer Maßnahme nach Rechtskraft der Insolvenzplanbestätigung (§ 258, § 260 InsO)
- Gericht
- Amtsgericht Essen
- Spruchkörper
- 160 IN
- Aktenzeichen
- 160 IN 107/09
- Datum
- 30.09.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGE1:2010:0930.160IN107.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestätigung eines Insolvenzplans wird mit Eintritt der Rechtskraft gemäß § 258 Abs.1 InsO wirksam und entfaltet die im Plan vorgesehenen Rechtswirkungen.
Mit Wirksamwerden der Planbestätigung können zuvor im Insolvenzverfahren angeordnete Maßnahmen aufgehoben werden, soweit der Plan deren Fortbestand nicht fortsetzt.
Der gestaltende Teil eines Insolvenzplans kann die Bestellung einer Überwachungsinstanz vorsehen; diese überwacht nach § 260 Abs.2 InsO die Erfüllung der den Gläubigern aus dem Plan zustehenden Ansprüche.
Die Rechtskraft der Planbestätigung begründet regelmäßig die Voraussetzung für den Übergang auf die inhaltliche Erfüllungs- und Überwachungsphase des Insolvenzplans ohne weitere prozessuale Zwischenschritte.
Rubrum
Wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplanes vorgesehen, wird nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt X überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplanes gegen die Schuldnerin zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO).
Tenor
wird heute um 20:05 Uhr aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 15.03.2010 in der Fassung vom 12.04.2010 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Absatz 1 InsO).