Treffer
AG Essen Beschluss

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgewiesen wegen fehlender Bedürftigkeit

Gericht
Amtsgericht Essen
Spruchkörper
106 F
Aktenzeichen
106 F 47/11
Datum
23.03.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGE1:2011:0323.106F47.11.00
Quelle
Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht – Familiengericht Essen. Das Gericht verneinte die Bedürftigkeit nach § 115 ZPO i.V.m. §§ 76, 113 FamFG und wies den Antrag zurück. Es berücksichtigte fiktives Einkommen, Wohnwert und Unterhalt (insgesamt 2.124,46 €) und die unbeachtete Verwertungsmöglichkeit eines PKW.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe setzt Bedürftigkeit voraus; sie wird nur gewährt, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten erkennen lassen (§ 115 ZPO i.V.m. FamFG).

2

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit sind auch fiktives Nettoeinkommen, der Wohnwert sowie regelmäßig gewährter Unterhalt als Einkommen anzurechnen.

3

Verwertbares Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen; eine Verweigerung oder Unterlassung der Verwertung (z.B. Verkauf eines hochwertigen Kfz) spricht gegen die Annahme von Bedürftigkeit, wenn keine nachvollziehbaren Hinderungsgründe vorgetragen werden.

4

Sind Möglichkeit und Zumutbarkeit der Vermögensverwertung bereits früher erörtert worden, kann längeres Zeitablaufen ohne konkrete Verwertungsanstrengungen die Annahme fehlender Bedürftigkeit stützen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, II-2 WF 93/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Antrag der Antragstellerin R auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 24.02.2011 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.

3

Die Antragstellerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Nach den Vergleichsgrundlagen verfügt sie über folgende Einkünfte:

4

fiktives Nettoeinkommen                                                                                                           900,00 Euro

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Wohnwert                                                                                                                                + 550,00 Euro

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Unterhalt                                                                                                                                 + 674,46 Euro

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zus.                                                                                                                                         2.124,46 Euro

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Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau ohne die Heirat ein höheres Einkommen hätte.

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Auch hat die Antragstellerin nichts zu einer Rückforderung des PKW Nissan (Wert 2007 25.000 Euro) unternommen, aus dessen Verkauf und Kauf eines günstigeren Kfz. sie die Kosten tragen könnte. Dies oblag ihr schon vor 2 Jahren, was damals vom OLG als nicht kurzfristig möglich angesehen wurde (Bl. 75 106 F 185/08).

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Inzwischen hatte sie genug Zeit dafür.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

13

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

14

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgewiesen wegen fehlender Bedürftigkeit — Themis