PKH-Ablehnung wegen mutwilligen Verschweigens eines vierten Kindes
- Gericht
- Amtsgericht Essen
- Spruchkörper
- 106
- Aktenzeichen
- 106 F 41/06
- Datum
- 10.07.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGE1:2006:0710.106F41.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller in der Anhörung mutwillig wesentliche Tatsachen verschweigt.
Die Offenlegung familiärer Unterhaltsverpflichtungen ist für die Bedürftigkeitsprüfung der PKH wesentlich; deren Verschweigen kann zur Nichtgewährung oder Beschränkung der PKH führen.
Die Gewährung von PKH setzt hinreichende Erfolgsaussichten des Verfahrens voraus; fehlt es an solchen Erfolgsaussichten für den relevanten Umfang, ist PKH zu versagen.
Ein Verhalten des Antragstellers, das ein Selbstzahler zum Schutz seiner Rechtsposition vortragen würde, kann als Indiz für Mutwilligkeit gewertet werden und die Voraussetzungen der PKH entfallen lassen.
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte hat mutwillig während der Prozesskostenhilfeanhörung nicht vorgetragen, dass er schon seit 1,5 Jahren ein 4. Kind hat, was ein Selbstzahler getan hätte. Dann wäre nur im Umfang des im Vergleich ausgerechneten Unterhalts Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In dessen Umfang bestanden keine Erfolgsaussichten.