Treffer
AG Essen Beschluss

PKH-Ablehnung wegen mutwilligen Verschweigens eines vierten Kindes

Gericht
Amtsgericht Essen
Spruchkörper
106
Aktenzeichen
106 F 41/06
Datum
10.07.2006
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGE1:2006:0710.106F41.06.00
Quelle
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, die das Gericht zurückwies. Entscheidungsrelevant war, dass er in der PKH-Anhörung mutwillig verschwiegen habe, seit 1,5 Jahren ein viertes Kind zu haben. Hätte er dies vorgetragen, wäre PKH allenfalls in dem Umfang des berechneten Unterhalts gewährt worden; für diesen Umfang sah das Gericht keine Erfolgsaussichten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn der Antragsteller in der Anhörung mutwillig wesentliche Tatsachen verschweigt.

2

Die Offenlegung familiärer Unterhaltsverpflichtungen ist für die Bedürftigkeitsprüfung der PKH wesentlich; deren Verschweigen kann zur Nichtgewährung oder Beschränkung der PKH führen.

3

Die Gewährung von PKH setzt hinreichende Erfolgsaussichten des Verfahrens voraus; fehlt es an solchen Erfolgsaussichten für den relevanten Umfang, ist PKH zu versagen.

4

Ein Verhalten des Antragstellers, das ein Selbstzahler zum Schutz seiner Rechtsposition vortragen würde, kann als Indiz für Mutwilligkeit gewertet werden und die Voraussetzungen der PKH entfallen lassen.

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Beklagte hat mutwillig während der Prozesskostenhilfeanhörung nicht vorgetragen, dass er schon seit 1,5 Jahren ein 4. Kind hat, was ein Selbstzahler getan hätte. Dann wäre nur im Umfang des im Vergleich ausgerechneten Unterhalts Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In dessen Umfang bestanden keine Erfolgsaussichten.

PKH-Ablehnung wegen mutwilligen Verschweigens eines vierten Kindes — Themis