Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers auf 4.369,44 €
- Gericht
- Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
- Spruchkörper
- Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
- Aktenzeichen
- 130 VI 162/19
- Datum
- 29.04.2019
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDU3:2019:0429.130VI162.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung des Nachlasspflegers bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften des BGB und den Vorgaben des VBVG; ein angemessener Stundensatz kann zur Bemessung herangezogen werden.
Für die Erstattungsfähigkeit von vergüteten Stunden ist deren Notwendigkeit und tatsächliches Entstehen nachzuweisen.
Die Angemessenheit der Nachlasspflegervergütung ist anhand des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu beurteilen.
Ein festgesetzter Vergütungsbetrag kann nach Eintritt der Rechtskraft aus dem Nachlass entnommen werden.
Rubrum
In der Nachlassangelegenheit
wird dem Nachlasspfleger XXX für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4.369,44 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.
Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Tenor
wird dem Nachlasspfleger XXX für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 4.369,44 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) festgesetzt.
Der Betrag kann dem Nachlass entnommen werden.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
Gründe
Der Nachlasspfleger wurde durch Beschluss vom 27.06.2018 bestellt. Mit Antrag vom 25.03.2019 beantragte er die Erstattung seiner Vergütung und Auslagen.
Die Erben wurden angehört. Einwendungen wurde nicht erhoben.
Dem Antrag wurde unter Festsetzung eines Stundensatzes von 90,00 Euro entsprochen. Dieser Stundensatz ergibt sich aus §§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB, 3 VBVG.
Die abgerechneten Stunden waren notwendig und erstattungsfähig.
Die Vergütung ist im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit angemessen.
Die Auslagen sind entstanden.
Der festgesetzte Betrag ist nach Rechtskraft aus dem Nachlass zu entnehmen.