Zuständigkeitsprüfung in Nachlassangelegenheit – Krankenhausaufenthalt kein gewöhnlicher Aufenthalt
- Gericht
- Amtsgericht Duisburg-Hamborn
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 5 VI 515/16
- Datum
- 28.10.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDU2:2016:1028.5VI515.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. §343 FamFG, bestimmt §343 Abs.3 FamFG die örtliche Zuständigkeit.
Der bloße Aufenthalt in einem Krankenhaus begründet regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. §343 FamFG.
Ist die örtliche Zuständigkeit zwischen Gerichten ungeklärt, kann das erstinstanzliche Gericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts an das Oberlandesgericht gemäß §5 Abs.1 Nr.2 FamFG vorlegen.
Die Vorprüfung der maßgeblichen Aufenthaltstatsachen obliegt dem erstinstanzlichen Gericht; liegen keine Anhaltspunkte für einen im Inland belegenen gewöhnlichen Aufenthalt vor, ist die Vorlage an das OLG zur Zuständigkeitsbestimmung geboten.
Rubrum
Nach dem gerichtlichen Vermerk vom 16.8.2016 ist weder ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland noch ein sonstiger letzter gewöhnlicher Aufenthalt der Erblasserin i.S.v. § 343 FamFG zu ermitteln.
Insbesondere stellt der Aufenthalt in einem Krankenhaus in der Regel keinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. der genannten Vorschrift dar.
Danach ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg (§ 343 Abs. 3, Satz 1 FamFG).
Tenor
In der Nachlassangelegenheit P
wird die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorgelegt zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 5 Abs. 1, Nr. 2 FamFG.