Scheidung mit Versorgungsausgleich: Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften
- Gericht
- Amtsgericht Duisburg
- Spruchkörper
- Richter am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 91 F 27/03
- Datum
- 13.02.2004
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDU1:2004:0213.91F27.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Scheidung beendet die Ehe; das Gericht spricht die Scheidung aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beim Versorgungsausgleich sind die Versorgungsanwartschaften der Ehegatten untereinander auszugleichen; der Ausgleich kann durch Übertragung von Anwartschaften zwischen Versorgungsträgern erfolgen.
Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs kann das Gericht konkrete monatliche Anwartschaftsbeträge festsetzen und deren Umrechnung in Entgeltpunkte anordnen.
Die Kosten des Rechtsstreits können gegeneinander aufgehoben werden; das Gericht trifft die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen und unter Würdigung des Verfahrensverlaufs.
Rubrum
| 91 F 27/03 | ![]() | Verkündet am 13. Februar 2004 Richter am Amtsgericht | ||
| AMTSGERICHT DUISBURG | ||||
| IM NAMEN DES VOLKES | ||||
| URTEIL | ||||
In der Familiensache
Tenor
I.
Die am 24. September 1986 vor dem Standesbeamten des Standesamts Duisburg-Rheinhausen unter Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II.
Vom Konto Nr. … des Antragstellers bei der Knappschaft werden auf das Konto Nr. … der Antragsgegners bei … Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 248,49 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003 , übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsteller bei … bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Konto Nr. … der Antragsgegnerin bei … für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 42,37 EUR, bezogen auf den 31. Juli 2003, begründet.
Diese Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
