Treffer
AG Duisburg Urteil

Abweisung der Klage wegen Versäumung der Anspruchsanmeldung nach § 651g BGB

Gericht
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper
52. Abteilung des Amtsgerichts
Aktenzeichen
52 C 558/10
Datum
02.06.2010
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDU1:2010:0602.52C558.10.00
Quelle
Der Kläger verlangte Zahlungen wegen angeblicher Reisemängel einer Pauschalreise nach Kreta. Das Gericht stellte fest, dass Ansprüche nach §§ 651c–651f BGB der Ausschlussfrist des § 651g Abs.1 unterliegen und die Frist versäumt wurde. Eine Mängelrüge vor Ort oder durch Eltern ersetzte die erforderliche Anspruchsanmeldung nicht. Daher wurde die Klage abgewiesen und keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus einem Pauschalreisevertrag nach §§ 651c–651f BGB sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen; nach Ablauf der Frist sind sie nach § 651g Abs.1 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Reisende war ohne Verschulden an der Einhaltung gehindert.

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Eine Mängelrüge vor Ort gegenüber der örtlichen Reiseleitung ersetzt nicht die nach § 651g Abs.1 BGB erforderliche Anspruchsanmeldung gegenüber dem inländischen Reiseveranstalter.

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Eine Anspruchsanmeldung bereits während der Reise ist nur dann ausreichend, wenn der Reisende darüber hinaus eindeutig und vorbehaltslos Gewährleistungsansprüche geltend macht, sodass für den Veranstalter klar erkennbar ist, dass es nicht nur um Abhilfe vor Ort geht.

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Die Anspruchsanmeldung muss durch den vertraglichen Reiseteilnehmer oder einen nachgewiesenen Bevollmächtigten erfolgen; Handlungen Dritter ohne nachgewiesene Vollmacht genügen nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar unzulässig, aber unbegründet.

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1.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlungen im Zusammenhang mit der bei der Beklagten gebuchten Reise nach Kreta/Griechenland.

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Dabei kann dahinstehen, inwiefern wegen einer Minderung des Reisepreises gemäß §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB oder wegen Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung eines Teils des Reisepreises in Betracht gekommen wäre, weil ein solcher bereits gemäß § 651 g Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist.

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Danach sind Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen; nach Ablauf der Frist kann der Reisende nur Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Auf die Erforderlichkeit einer Anspruchsanmeldung i.S.v. § 651 g BGB wurde der Kläger auch bereits in der prozessleitenden Verfügung hingewiesen.

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Der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 651 g Abs. 1 BGB versäumt. Da die Reise am 14.08.2009 beendet war, hätten Ansprüche bis zum 14.09.2009 geltend gemacht werden müssen; tatsächlich ist eine Anspruchsanmeldung unstreitig erst mit anwaltlichem Schreiben vom 22.10.2009 erfolgt. Umstände, aufgrund derer dieses Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen sein könnte, hat der Kläger bereits selbst nicht behauptet.

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Der Ansicht des Klägers, ein Anspruchsanmeldeschreiben nach Beendigung der Reise sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich kann nicht gefolgt werden, denn eine Mängelrüge vor Ort gegenüber der örtlichen Reiseleitung genügt nicht zur Einhaltung der Frist gemäß § 651 g Abs. 1 BGB. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Anspruchsanmeldung nach Beendigung der Reise zu erfolgen hat, mithin nicht bereits während der Reise. Hiermit gibt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass zwischen der Mängelrüge vor Ort und der Anspruchsanmeldung deutlich zu trennen ist (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. [2005], Rn. 449).

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Aber auch wenn man in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof von der Möglichkeit einer Anspruchsanmeldung bereits während der Reise ausgeht, sind die entsprechenden Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn auch in diesem Fall ist eine strikte Trennung der Mängel-

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anzeige und der Anspruchsanmeldung zu fordern. Der Reisende muss über die Mängelanzeige hinaus eindeutig und vorbehaltslos Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Es muss für den Reiseveranstalter eindeutig erkennbar sei, dass der Reisende über die Abhilfe vor Ort hinaus Gewährleistungsrechte geltend macht. Dies ist dem Vortrag des Klägers indes nicht zu entnehmen. Der Kläger trägt nicht vor, wann, wer, wem gegenüber im Einzelnen welche Gewährleistungsansprüche eindeutig geltend gemacht haben will.

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Darüber hinaus genügt jedenfalls eine Anspruchsanmeldung gegenüber der örtlichen Reiseleitung nicht den Anforderungen des § 651 g Abs. 1 BGB, denn Adressat der Anspruchsanmeldung ist der Reiseveranstalter im Inland (vgl. Führich, Reiserecht, 5. Aufl. [2005], Rn. 446 und 448). Zweck der Vorschrift ist es den Veranstalter im inländischen Organisationsbereich mitzuteilen, dass Mängel vorlagen und auf Grund derer Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Die Rüge bzw. Mängelanzeige gegenüber der örtlichen Reiseleitung hat hingegen den Zweck die Möglichkeit einer Abhilfe zu schaffen. Es handelt sich somit um zwei grundsätzlich voneinander zu unterscheidende Zwecke und Organisationsbereiche des Reiseveranstalters.

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Schließlich genügt auch die von dem Kläger behauptete Anspruchsanmeldung durch die Eltern des Klägers nicht, denn diese waren bereits nicht Vertragspartner der Beklagten. Die Anspruchsanmeldung hat indes von dem Vertragspartner, also dem Kläger, oder durch eine Bevollmächtigten zu erfolgen (vgl. Führich, Reiserecht, 5.Aufl. [2005], Rn. 452 ff). Dass die Eltern des Klägers hierzu bevollmächtigten waren und dies gegenüber der Beklagten offenkundig gemacht haben ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist auch diesbezüglich nicht substantiiert vorgetragen, wann, wer, wem gegenüber im Einzelnen welche Gewährleistungsansprüche eindeutig geltend gemacht haben will.

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2.

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In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwalts-gebühren zu.

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II.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Anlass zur Zulassung der Berufung i.S. von § 511 Abs. 4 ZPO besteht nicht. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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Streitwert: 329,40 Euro.