Treffer
AG Duisburg Versäumnisurteil

Versäumnisurteil: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid wegen säumiger Verteidigung verworfen

Gericht
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper
Richter
Aktenzeichen
506 C 571/20
Datum
22.10.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDU1:2020:1022.506C571.20.00
Quelle
Die Beklagte erhob Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid, erschien im Termin jedoch säumig. Ihr Vertreter machte Quarantäne wegen Covid‑19 geltend und legte ein knappes Attest vor; das Gericht gab Gelegenheit zur Nachreichung eines aussagekräftigen ärztlichen Zeugnisses. Mangels hinreichender Glaubhaftmachung und widersprüchlichen Darlegungen wurde der Einspruch verworfen; die Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die säumige Partei hat die Entschuldigungsgründe für ihr Nichterscheinen mitzuteilen und glaubhaft zu machen; ohne ausreichende Glaubhaftmachung ist von verschuldeter Säumnis auszugehen (§ 337 ZPO).

2

Zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht die Reise‑ oder Verhandlungsunfähigkeit beurteilen kann.

3

Widersprüchliche Angaben der Partei oder ihres Vertreters (etwa Attest versus Quarantäneangaben) beeinträchtigen die Glaubhaftmachung und können zur Annahme verschuldeter Säumnis führen.

4

Erhält die säumige Partei vom Gericht eine Frist zur Nachholung substantiierten Nachweises und macht sie hiervon keinen Gebrauch, rechtfertigt dies die Verwerfung eines Einspruchs bzw. die Entscheidung auf Säumnis.

Rubrum

1

506 C 571/20
2

Amtsgericht Duisburg

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IM NAMEN DES VOLKES

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Zweites Versäumnisurteil

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In dem Rechtsstreit

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Klägerin,

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Prozessbevollmächtigte: …

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gegen

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Beklagte,

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Prozessbevollmächtigte: ….

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hat das Amtsgericht Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 22.10.2020 durch den Richter …

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für Recht erkannt:

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1. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.01.2020 wird verworfen.

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2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

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3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe soweit das Urteil auf der Säumnis beruht (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Tenor

1. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 16.01.2020 wird verworfen.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe soweit das Urteil auf der Säumnis beruht (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Gründe

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Die Beklagte war im Termin am 22.10.2020 säumig und ihr Nichterscheinen war nicht hinreichend entschuldigt. Gemäß § 337 ZPO obliegt es der säumigen Partei, die Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen mitzuteilen und glaubhaft zu machen (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 337 Rn. 1, beck-online).

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I.

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Der Beklagtenvertreter hat sein Nichterscheinen im Termin am 22.10.2020 zum einen damit begründet, dass er sich aufgrund eines Verdachts, an Covid 19 erkrankt zu sein und sich daher in häuslicher Quarantäne befinde. Hierzu hat der Beklagtenvertreter eine Kopie eines Attestes eines in Berlin ansässigen Arztes vom 21.10.2020 eingereicht, aus dem lediglich hervorgeht, dass der Patient "baw reiseunfähig erkrankt" ist. Das Gericht hat im Termin vom 22.10.2020 nicht unmittelbar Versäumnisurteil erlassen, sondern dem Beklagtenvertreter die Gelegenheit gegeben, die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen und ein aussagekräftiges Attest einzureichen.

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II.

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Auf den Hinweis des Gerichts mit Schreiben vom 22.10.2020, ist keine hinreichende Glaubhaftmachung durch den Beklagtenvertreter nicht erfolgt, sodass von einer verschuldeten Säumnis auszugehen ist.

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Denn zum einen hat der Beklagtenvertreter lediglich die Umstände, weshalb er sich in Quarantäne begeben habe, erläutert, ohne diese glaubhaft zu machen.

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Zum anderen hat der Beklagtenvertreter, ohne eine aussagekräftiges Attest vorzulegen, eingewandt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – AnwZ (Brfg) 43/14 –, juris), auf die das Gericht in der Verfügung vom 22.10.2020 Bezug genommen hat, vorliegend keine Berücksichtigung finden dürfe, da es im dort entschiedenen Fall, um den Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls gegangen sei. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag ein Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zugrunde, in dem der Rechtsanwalt, um dessen Zulassung wegen Vermögensverfalls gestritten wurde, kurz vor dem Verhandlungstermin eine Terminverlegung wegen plötzlicher Erkrankung beantragte. Die Zurückweisung dieses Antrags hat der Bundesgerichtshof vor allem deshalb als verfahrensfehlerfrei erachtet, weil wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen seien.

27

Die Einwände des Beklagtenvertreters vermögen die Auffassung des Gerichts jedoch nicht zu ändern. Zwar ist dem Beklagtenvertreter zuzugestehen, dass der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung auf die Besonderheiten des Widerrufs der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls abgestellt hat. Allerdings ging es in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, um einen kurzfristigen Terminverlegungsantrag wegen einer Erkrankung. Bei kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung erfolgenden Terminsverlegungsanträgen mögen die Substantiierungsanforderungen an die Entschuldigungsgründe herabgesetzt sein, da der Antragssteller in der Regel höheren Handlungs- und Zeitdruck hat und die Beschaffung eines ärztlichen Attests daher schwieriger ist. Vorliegend ging es jedoch um die Säumnis im Termin und das Gericht hat dem Beklagtenvertreter Gelegenheit gegeben, binnen einer Woche ein aussagekräftiges Attest einzureichen. Hiervon hat der Beklagtenvertreter keinen Gebraucht gemacht.

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Das vom Beklagtenvertreter eingereichte Attest wird den Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Denn hierfür ist zur Glaubhaftmachung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angibt, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verhandlungs- bzw Reiseunfähigkeit des Beteiligten selbst beurteilen zu können (vgl. auch BSG; Beschl. v. 20.5.2020 – B 13 R 254/17 B, BeckRS 2020, 15048 Rn. 7, beck-online). Die dürftige Erklärung im Attest „baw reiseunfähig erkrankt“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

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Darüber hinaus sind die Darlegungen des Beklagtenvertreters widersprüchlich. Denn einerseits legt er das Attest eines Berliner Arztes vom 21.10.2020 vor. Andererseits teilt er mit, dass er sich aufgrund eines Covid 19-Verdachts in häuslicher Quarantäne befinde.

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Der Streitwert wird auf 6.811,56 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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A) Nach § 514 Abs. 2 ZPO kann die Berufung gegen ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg eingelegt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

33

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

34

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

35

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

36

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

37

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

38

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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