Bußgeld: fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h
- Gericht
- Amtsgericht Duisburg
- Spruchkörper
- Richter am Landgericht
- Aktenzeichen
- 409 OWi 371 Js 1601/22 58/22
- Datum
- 17.02.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDU1:2023:0217.409OWI371JS1601.2.00
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begründet eine Ordnungswidrigkeit, die nach den einschlägigen Vorschriften des StVG/StVO und dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog zu ahnden ist.
Die Bemessung der Geldbuße erfolgt anhand des bundeseinheitlichen Bußgeldkatalogs, soweit keine besondere Entlastung oder Erschwernis feststeht.
Bei Verurteilung in einem Bußgeldverfahren hat der Verurteilte die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Feststellung der Schulform (Fahrlässigkeit) genügt für die Verurteilung, sofern das Gericht aus dem Gesamtvortrag und den Beweisen die fahrlässige Begehungsweise als erwiesen ansieht.
Rubrum
| 409 OWi-371 Js 1601/22-58/22 | ||
| Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Bußgeldverfahren
gegen …
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Duisburg
aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.02.2023,
an der teilgenommen haben:
Richter am Landgericht …
als Richter
Rechtsanwalt …als Verteidiger des Betroffenen …
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 41 Abs.1 i.V.m. Anl.2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5. BKat)
…
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene
(§§ 41 Abs.1 i.V.m. Anl.2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.5. BKat)
…