Treffer
AG Duisburg Urteil· rechtskräftig

Verurteilung wegen Störung der Nachtruhe (LlmschG/BKatV)

Gericht
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper
Richter
Aktenzeichen
312 OWi-114 Js 64/18-46/18
Datum
16.08.2018
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AGDU1:2018:0816.312OWI114JS64.18.00
Quelle
Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Duisburg wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt. Das Verfahren stützte sich auf §§ 17 Abs. 1 Buchst. e, 9 Abs. 1 LlmschG i.V.m. § 2 BKatV. Das Gericht sah die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit als erfüllt an. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Störung der Nachtruhe kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Buchst. e) LlmschG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 LlmschG darstellen, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

2

Für die Festsetzung einer Geldbuße ist der einschlägige Bußgeldkatalog (BKatV) zu berücksichtigen; die Höhe bemisst sich nach Tatbestand, Schwere der Störung und einschlägigen Vorschriften.

3

Bei Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren sind dem Verurteilten die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen aufzuerlegen, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist.

4

Die Amtsgerichte sind zur Ahndung einfacher Störungen der Nachtruhe zuständig und haben die Tatumstände, einschließlich Zeit, Art und Ausmaß der Beeinträchtigung, zu würdigen.

Rubrum

1

Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

2

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene

3

(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).

4

Tenor

Der Betroffene wird wegen Störung der Nachtruhe zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene

(§§ 17 I e) LlmschG, 9 I LlmschG, 2 BKatV).

Verurteilung wegen Störung der Nachtruhe (LlmschG/BKatV) — Themis