Strafurteil wegen vorsätzlicher Körperverletzung – Geldstrafe verhängt
- Gericht
- Amtsgericht Duisburg
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 201 Ds-331 Js 1604/22-54/23
- Datum
- 21.09.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDU1:2023:0921.201DS331JS1604.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung herbeiführt.
Bei Verurteilung wegen Körperverletzung kann das Gericht eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängen; die Höhe und Anzahl der Tagessätze sind nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen.
Die Kosten des Verfahrens sind nach § 465 StPO grundsätzlich dem Verurteilten aufzuerlegen.
Eine abgekürzte Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung aus dem zugelassenen Anklagesatz hinreichend ersichtlich sind.
Rubrum
| 201 Ds-331 Js 1604/22-54/23 | ||||||
| Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||||||
In der Strafsache
gegen …
wegen Körperverletzung
hat das Amtsgericht Duisburg
aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht …
als Richterin
…
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg
…
als Adhäsionskläger,
….
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB
Tenor
hat das Amtsgericht Duisburg
aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023
an der teilgenommen haben:
...
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
…
Richterin am Amtsgericht