Treffer
AG Duisburg Urteil

Strafurteil wegen vorsätzlicher Körperverletzung – Geldstrafe verhängt

Gericht
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper
Richterin am Amtsgericht
Aktenzeichen
201 Ds-331 Js 1604/22-54/23
Datum
21.09.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDU1:2023:0921.201DS331JS1604.22.00
Quelle
Das Amtsgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß Anklagesatz. Im Urteil wurde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro festgesetzt; die Kosten des Verfahrens wurden dem Verurteilten auferlegt. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 4 StPO verkürzt wiedergegeben, der Sachverhalt dem Anklagesatz entnommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter vorsätzlich eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung herbeiführt.

2

Bei Verurteilung wegen Körperverletzung kann das Gericht eine Geldstrafe in Tagessätzen verhängen; die Höhe und Anzahl der Tagessätze sind nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zu bemessen.

3

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 465 StPO grundsätzlich dem Verurteilten aufzuerlegen.

4

Eine abgekürzte Urteilsbegründung nach § 267 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung aus dem zugelassenen Anklagesatz hinreichend ersichtlich sind.

Rubrum

1

201 Ds-331 Js 1604/22-54/23
Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil
2

In der Strafsache

3

gegen              …

4

wegen              Körperverletzung

5

hat das Amtsgericht Duisburg

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aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023

7

an der teilgenommen haben:

8

Richterin am Amtsgericht …

9

als Richterin

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als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Duisburg

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als Adhäsionskläger,

14

….

15

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

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Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro

19

verurteilt.

20

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

21

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB

Tenor

hat das Amtsgericht Duisburg

aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2023

an der teilgenommen haben:

...

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,- Euro

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB

Gründe

23

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

24

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

26

27

Richterin am Amtsgericht

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