Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
- Gericht
- Amtsgericht Duisburg
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 201 Ds - 175 Js 380/23 - 150/24
- Datum
- 30.01.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDU1:2025:0130.201DS175JS380.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren kann nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.
Die Erfüllung der Auflagen ist Voraussetzung für die endgültige Einstellung des Verfahrens nach §153a StPO.
Bei einer Einstellung nach §153a StPO sind die Verfahrenskosten der Staatskasse zuzurechnen (§467 Abs.1 StPO).
Dem Angeklagten bleiben bei Einstellung nach §153a StPO die selbst entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§467 Abs.5 StPO).
Rubrum
| 201 Ds-175 Js 380/23-150/24 | ||
| Amtsgericht Duisburg Beschluss | ||
In der Strafsache
Gegen
…Verteidiger: …
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Duisburg, 30.01.2025
Amtsgericht
…Richterin am Amtsgericht
Tenor
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).