Treffer
AG Duisburg Beschluss

Einstellung nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

Gericht
Amtsgericht Duisburg
Spruchkörper
Richterin am Amtsgericht
Aktenzeichen
201 Ds 150/24
Datum
30.01.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGDU1:2025:0130.201DS150.24.00
Quelle
Das Amtsgericht Duisburg stellte das Strafverfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, weil der Angeklagte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt hatte. Der Beschluss regelt zugleich die Kosten- und Auslagentragung. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse (§467 Abs.1 StPO), notwendige Auslagen trägt der Angeklagte (§467 Abs.5 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafverfahren kann gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte die ihm auferlegten Auflagen erfüllt.

2

Die Erfüllung der Auflagen führt zur Beendigung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO ohne weitere prozessuale Fortführung.

3

Bei Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten nach §467 Abs.1 StPO.

4

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen sind gemäß §467 Abs.5 StPO von ihm selbst zu tragen.

Rubrum

1

201 Ds-175 Js 380/23-150/24
Amtsgericht Duisburg Beschluss
2

In der Strafsache

3

gegen              …

4

Verteidiger:               …

5

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

6

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

7

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

8

Duisburg, 30.01.2025

9

Amtsgericht

10

11

Richterin am Amtsgericht

Tenor

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).