Urteil: Freispruch wegen nicht festgestellter Tat; Kosten der Staatskasse
- Gericht
- Amtsgericht Duisburg
- Spruchkörper
- Richterin am Amtsgericht
- Aktenzeichen
- 10 Cs-361 Js 73/17-266/17
- Datum
- 02.11.2017
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGDU1:2017:1102.10CS361JS73.17.26.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Freispruch ist gerechtfertigt, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Die Zuordnung der Verfahrenskosten bei einem Freispruch richtet sich nach den Vorschriften der StPO; sind die Voraussetzungen erfüllt, hat die Staatskasse die Verfahrenskosten zu tragen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind im Fall des Freispruchs ebenfalls der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Ein Strafbefehl kann den Schuldvorwurf begründen, entbindet das Urteil jedoch nicht von der gebotenen Prüfung der Tatsachenfeststellung in der Hauptverhandlung.
Tenor
Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 02.05.2017.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.