Treffer
AG Düsseldorf Beschluss· rechtskräftig

Löschungsantrag wegen angeblicher Irreführung durch 'Steuerwesen' zurückgewiesen

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abteilung 88
Aktenzeichen
HRB 109899
Datum
15.01.2026
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2026:0115.HRB109899.00
Quelle
Die P. UG beantragt die Löschung ihrer Firma, weil sie nicht als Berufsausübungsgesellschaft anerkannt sei und Berufsbezeichnungen im Bereich Steuerberatung unzulässig seien. Das Amtsgericht Düsseldorf weist den Antrag zurück. Es stellt fest, dass §399 FamFG lex specialis gegenüber §395 FamFG ist und keine Nichtigkeit der Firma vorliegt. Ein Verstoß gegen §55g StBerG oder eine Irreführung durch den Firmenbestandteil ‚Steuerwesen‘ ist nicht gegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Überprüfung und Beseitigung der Nichtigkeit einer Firma im Registerverfahren richtet sich vorrangig nach § 399 FamFG; § 395 FamFG tritt in diesem Fall zurück.

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Das Registergericht kann die Gesellschaft nach § 399 FamFG zur Anmeldung einer Satzungsänderung auffordern, wenn die Firma wegen eines Verstoßes gegen das Irreführungsverbot nach § 18 Abs. 2 HGB nichtig ist.

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Das Registergericht überprüft grundsätzlich nicht die materielle Zulässigkeit der angemeldeten Tätigkeit nach spezialgesetzlichen berufsrechtlichen Vorgaben; eine derartige Kontrolle erfolgt nur, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht.

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Nicht jede firmentechnische Bezugnahme auf steuerliche Begriffe ist irreführend; die konkrete Wortwahl (z.B. ‚Steuerwesen‘ vs. ‚Steuerberatung‘) kann eine Verwechslungsgefahr ausschließen und damit einen Verstoß gegen berufsbezeichnungsrechtliche Vorschriften verneinen.

Tenor

In der Handelsregistersache

P. UG (haftungsbeschränkt)

Beteiligte:

1. F.,

Antragstellerin,

2. Herr H.,

Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft,

ergeht folgender Beschluss:

Der Antrag der Antragstellerin vom 08.12.2025 auf Löschung der Firma wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin beantragt, die Firma der Gesellschaft gemäß § 395 FamFG zu löschen.

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Zur Begründung führt sie aus, die Gesellschaft sei nicht als Berufsaus -übungsgesellschaft anerkannt und daher nicht befugt, die Berufsbezeichnung „Steuerberater“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ oder eine verwechslungsfähige Bezeichnung zu führen und/oder uneingeschränkt Hilfeleistung in Steuersachen anzubieten und/oder zu erbringen.

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Der Geschäftsführer und Gesellschafter Herr Güngör sei auch kein Steuerberater.

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit die Unzulässigkeit einer Firma gerügt wird, ist nicht § 395 FamFG einschlägig. Das Verfahren nach § 399 FamFG geht als lex specialis vor (vgl. Krafka in: MüKo-FamFG, 4. Aufl., § 395 Rn 6).

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Gemäß § 399 Abs. 1, Abs. 4 FamFG hat das Registergericht von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

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aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Satzungsänderung anzumelden, die den Mangel behebt, wenn u.a. die Firma (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG) nichtig ist. Die Nichtigkeit der Firma kann sich aus einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB ergeben (vgl. Krafka, a.a.O., § 399 Rn 5).

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Die Firma ist hier aber nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot oder aus sonstigen Gründen nichtig. Für eine Aufforderung i.S.d. § 399 Abs. 1 FamFG gibt es daher keine Grundlage.

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Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 55g StBerG vor. Nach dieser Vorschrift dürfen nur Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbe- vollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führen. Der Herr Güngör ist zwar kein Steuerberater. Die Gesellschaft führt aber auch nicht die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“. Es läge nur dann eine Irreführung vor, wenn die Gesellschaft diese Bezeichnung führen würde, obwohl Herr Güngör kein Steuerberater ist. Die Firma bzw. das Firmenbestandteil „Steuerwesen“, auf das die Antragstellerin offensichtlich abstellt, kann auch nicht mit einer

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„Steuerberatung“ verwechselt werden. „Beratung“ und „Wesen“ sind grundverschiedene Wörter.

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Dafür, dass die Gesellschaft unter Verstoß gegen § 5 StBerG geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, gibt es keine Anhaltspunkte. Dies wäre aber auch für das Registerverfahren irrelevant. Aus § 7 HGB folgt, dass dem Registergericht grundsätzlich nicht die Kontrolle und Überprüfung der angemeldeten Tätigkeit anhand der Bestimmungen des Wirtschaftsverwaltungsrechts oder spezieller berufsrechtlicher Vorgaben obliegt. Etwas

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anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist, wie etwa in § 43 KWG (vgl. Krafka, Registerrecht, 12. Aufl., Rn 34).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die

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elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und

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auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt.

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Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die

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Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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R.

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Richter am Amtsgericht

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