Treffer
AG Düsseldorf Beschluss

Zurückweisung der Eintragung einer Zweigniederlassung mangels satzungsmäßiger Firma

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abteilung 88
Aktenzeichen
HRB 108391
Datum
16.07.2025
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2025:0716.HRB108391.00
Quelle
Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung einer Zweigniederlassung ab, weil die angemeldete Firma nicht in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. Zentral war die Frage, ob die Geschäftsführung die Firmenbildung eigenständig vornehmen kann; das Gericht verneinte dies. Nach §3 Abs.1 Nr.1 GmbHG muss die Firma in der Satzung angegeben sein, auch für abweichende Zweigniederlassungsfirmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Firma der Gesellschaft ist gemäß §3 Abs.1 Nr.1 GmbHG in der Satzung anzugeben; dies gilt auch für Firmierungen, die von der Stammfirma abweichen und für Zweigniederlassungen verwendet werden.

2

Die Errichtung einer Zweigniederlassung obliegt der Geschäftsführung, nicht jedoch die Bildung der Firma; die Firmenbildung ist grundsätzlich satzungsmäßig zu regeln.

3

Eine Satzungsregelung, die abstrakt die Möglichkeit abweichender Firmen für Zweigniederlassungen vorsieht, überträgt nicht ohne Weiteres das satzungsrechtliche Befugnis zur Firmenbildung auf die Geschäftsführung.

4

Die Eintragung einer angemeldeten Zweigniederlassung in das Handelsregister kann versagt werden, wenn die hierfür verwendete Firma nicht satzungsmäßig bestimmt ist und damit der Eintragungsvoraussetzung nach §3 Abs.1 Nr.1 GmbHG widerspricht.

Rubrum

1

Die angemeldete Zweigniederlassung kann unter der angemeldeten Firma mangels Aufnahme ebendieser Firma in der Satzung nicht eingetragen werden.

2

Zwar obliegt die Errichtung von Zweigniederlassung der Geschäftsführung, die Firmenbildung obliegt dieser jedoch gerade nicht.

3

Auch wenn in der Satzung der Gesellschaft abstrakt die Möglichkeit zur Bildung von Zweigniederlassungen auch unter abweichender Firma eingeräumt wird,  kann die  Übertragung der grundsätzlichen Befugnisse des für die Firmenbildung zuständigen Organs auf die Geschäftsführung hierin nicht gesehen werden.

4

Nach §3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist die Firma in der Satzung anzugeben; dies muss folglich auch für sämtliche für die Gesellschaft verwendeten Firmierungen gelten, zumal die Zweigniederlassung in ihrem Geschäftskreis auch "die Firma" der Gesellschaft bildet und in der Außenwirkung entsprechend wahrgenommen werden kann.

5

In der Kommentierung wird angeführt, dass "die Firma" der Zweigniederlassung in die Satzung aufzunehmen ist (vgl. z.B. Krafka, Registerrecht, Rn 270 oder Hopt/Merkt HGB § 13 Rn. 6-9).

Tenor

In der Handelsregistersache Firma R. GmbH,

wird der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 21.05.2025, UVZ-Nr. N01 für 2025 T des Notars N. kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Eintragung stehen die in den verfahrensleitenden Schreiben vom 28.05.2025 und 10.06.2025 genannten Gründe entgegen.

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

8

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf -Registergericht-, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

9

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

10

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Registergericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am vierten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

11

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Düsseldorf, 16.07.2025

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H.

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Rechtspflegerin

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