Treffer
AG Düsseldorf Beschluss

Ablehnung der Anerkennung einer Vertragsadoption mangels ausländischer Entscheidungs- oder Rechtsgrundlage

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
98. Abteilung
Aktenzeichen
98 XVI 8/03
Datum
25.04.2005
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2005:0425.98XVI8.03.00
Quelle
Die Antragsteller beantragten die Anerkennung eines 2003 geschlossenen Adoptivvertrags (Vertragsadoption). Das Gericht verneinte die Anerkennung, weil keine ausländische Entscheidung vorlag und die Annahme nicht auf ausländischem Recht beruhte. Mangels dieser Voraussetzungen findet das deutsche Recht Anwendung, welches Vertragsadoptionen nicht kennt. Die Antragsteller können eine Adoption nach deutschem Recht neu beantragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung einer reinen Vertragsadoption nach dem Adoptionswirkungsgesetz setzt voraus, dass eine ausländische Entscheidung vorliegt oder die Adoption auf ausländischem Recht beruht.

2

Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Beteiligten in Deutschland ist deutsches Adoptionsrecht maßgeblich (Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 EGBGB), wodurch eine nach deutschem Recht nicht vorgesehene Vertragsadoption nicht anerkennungsfähig ist.

3

Die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Beteiligten führt nicht zur Anwendung ausländischen Adoptionsrechts, wenn ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt.

4

Ist die Anerkennung einer ausländischen Adoption ausgeschlossen, steht den Beteiligten der Antrag auf Adoption nach deutschem Recht in einem neuen Verfahren offen.

Tenor

In dem Adoptionsverfahren

betreffend X, geb. xx.xx.xxxx

weitere Beteiligte:

1) Herrn Hxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

2) Frau Vxxxxxxxxxxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,

wird der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2), dem zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) als Antragstellern sowie X und X im Jahre 2003 geschlossenen Adoptivvertrag für wirksam zu erklären und anzuerkennen, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Voraussetzung für eine Anerkennung der – reine – Vertragsadoption nach Adoptionswirkungsgesetz sind nicht gegeben, da vorliegend eine ausländische Entscheidung nicht ergangen ist und die Annahme auch nicht auf ausländischen Vorschriften beruht.

3

Zum Zeitpunkt des Abschluß des Adoptionsvertrages war der Adoptivvater deutscher Staatsangehöriger und seine Ehefrau indische Staatsangehörige. Es galt daher nach deutschem Internationalem Privatrecht (Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Ziffer 2, 1. Alt. EGBGB) grundsätzlich das deutsche Adoptionsrecht, denn die Antragsteller haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Da das deutsche Recht eine Vertragsadoption nicht vorsieht, ist die Anerkennung der durch Adoptionsvertrag im Jahre 2003 vereinbarten Adoption des Kindes X ausgeschlossen.

4

Den Beteiligten zu 1) und 2) ist es unbenommen, die Adoption des Kindes nach deutschem Recht in einem neuen Verfahren zu betreiben.