Treffer
AG Düsseldorf Beschluss

Berichtigung des Sterbebuchs: Geburtsort bei Orten der ehemaligen Ostgebiete

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Richter
Aktenzeichen
94 III 27/01
Datum
12.04.2002
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2002:0412.94III27.01.00
Quelle
Das Amtsgericht Düsseldorf ordnete die Berichtigung einer Eintragung im Sterbebuch an und vermerkte den Geburtsort des Verstorbenen als "X". Streitpunkt war, welche Ortsbezeichnung nach dem Personenstandsgesetz und der Dienstanweisung (DA) für Orte in den ehemaligen Ostgebieten zu verwenden ist. Das Gericht entschied, dass bei Vorliegen einer allgemein gebräuchlichen deutschen Bezeichnung diese zu wählen ist und ein zusätzlicher Herkunftszusatz nur erforderlich ist, wenn die gewählte Bezeichnung den Ort nicht hinreichend eingrenzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für Eintragungen im Sterbebuch ist der Geburtsort des Verstorbenen anzugeben.

2

Bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereichs des Personenstandsgesetzes ist grundsätzlich die dort geltende Bezeichnung zu verwenden; besteht daneben eine allgemein übliche deutsche Bezeichnung, ist diese zu wählen (vgl. DA).

3

Ein geographischer Zusatz ist nach den dienstlichen Vorgaben zulässig, wenn er der Klarstellung des Ortsbezeichnens dient und die Abgrenzung verbessert.

4

Ein gesonderter Zusatz zur Angabe des Herkunftslandes ist nicht erforderlich, wenn die gewählte Ortsbezeichnung den Geburtsort hinreichend eingrenzt; auf dieser Grundlage kann das Gericht die Eintragung im Sterbebuch berichtigen.

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

durch den Richter am Amtsgericht X

am 12. 4.2002

b e s c h l o s s e n :

Die Eintragung im Sterbebuch des Standesamtes in X

Jahrgang 2001 Urkunde Nr. 5498, ist durch die Beischreibung des

folgenden Vermerks zu berichtigen:

Auf Anordnung des Amtsgerichts X vom 12. 4.2002 -

X- wird berichtigend vermerkt, dass der Verstorbene in

"X" geboren war.

Gründe

2

Das Personenstandsgesetz verlangt für Eintragungen in das Sterbebuch nach § 37 den Geburtsort des Verstorbenen. Aus der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.1.1999 (Bundesanzeiger Nr. 27 a vom 10.2.1999) geändert durch die 14. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der DA vom 26.11.1999 (Bundesanzeiger Seite 19669) ergibt sich für Personen mit Geburtsort in den ehemaligen Ostgebieten nichts anderes. Nach § 60 Abs. 2 DA ist zwar bei der Bezeichnung von Orten außerhalb des Geltungsbereiches des Personenstandsgesetzes die dort geltende Bezeichnung des Ortes zu verwenden. Wenn es für einen solchen Ort aber Außer der fremden auch eine Allgemein übliche deutsche Bezeichnung gibt, so ist diese zu wählen. Wenn nötig, kann eine geographische Bezeichnung hinzugefügt werden analog § 60 Abs. 1 Satz 2 DA. Im Übrigen ist ein Zusatzeintrag zur Klärung des Herkunftslandes nicht erforderlich. Hier reich zur Klarstellung, wo X liegt, der Zusatz "X" völlig aus. Der Zusatz "X" grenzt hier den Geburtsort des Verstorbenen erheblich klarer ein als der Zusatz "X". Entgegen der vom Standesbeamten vertretenen Auffassung ist allgemein bekannt, wo X gelegen ist und dass der weitaus größte Teil von X heute zu X gehört.

3

Es war daher - wie geschehen - zu entscheiden.

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