Sofortige Beschwerde gegen Haftbefehl nicht abgeholfen – keine eidesstattliche Versicherung
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 664
- Aktenzeichen
- 664 M 392/14
- Datum
- 12.05.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2014:0512.664M392.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist nicht aufzuheben, solange der Schuldner keine eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft abgegeben hat.
Ärztliche Atteste begründen Haftunfähigkeit nur, wenn sie konkrete, aktuelle und nachvollziehbare Befunde enthalten, die die Ungeeignetheit zur Vollstreckungshaft belegen.
Eine behauptete Haftunfähigkeit führt nicht automatisch zur Aufhebung eines Haftbefehls; die Unfähigkeit muss entscheidungserheblich und substantiiert nachgewiesen werden.
Legt die sofortige Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen dar, wird sie nicht abgeholfen und die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht vorgelegt.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 05.05.2014 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014 (Aktenzeichen:
664 M 392/14) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
Gründe
Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine Aufhebung des Haftbefehls. Der Schuldner hat bislang keine eidesstattliche Versicherung abgegeben bzw. Vermögensauskunft erteilt, jedenfalls nicht in den letzten Jahren. Eine evtl. Haftunfähigkeit ergibt sich weder aus den ärztlichen Attesten, noch würde eine Haftunfähigkeit die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen.