Herausgabeklage gegen Schatzmeister: Rechenschaftspflicht nach §259 BGB
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 55. Abteilung
- Aktenzeichen
- 55 C 15534/09
- Datum
- 26.04.2010
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2010:0426.55C15534.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Feststellung der Vertretungsbefugnis eines eingetragenen Vereins richtet sich das Gericht nach den Eintragungen des Vereinsregisters (§ 69 BGB).
Derjenige, der als Schatzmeister eines Vereins tätig ist, ist gemäß § 259 BGB zu Rechenschaft über seine Verwaltung verpflichtet.
Die Rechenschaftspflicht umfasst die Vorlage der bei dem Verantwortlichen vorhandenen und von ihm erstellten Belege und Unterlagen.
Besteht eine gesetzliche Rechenschaftspflicht, begründet dies einen Anspruch auf Herausgabe der hierfür erforderlichen Unterlagen gegenüber dem Verpflichteten.
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 91 a ZPO. Die Klage war zulässig, Der Kläger war durch Herrn K und Frau S ordnungsgemäß vertreten. Das Gericht ist bei der Entscheidung hierüber gemäß § 69 BGB gehalten, sich nach den Eintragungen im Vereinsregister zu richten. Im Vereinsregister ist eingetragen, dass Herr K Vorsitzender des Klägers ist und gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt ist. Frau S ist weiteres Vorstandsmitglied.
Die Klage war begründet. Der Beklagte war schon deshalb zur Herausgabe der vom Kläger verlangten Unterlagen verpflichtet, weil er Schatzmeister des Klägers war. In dieser Eigenschaft muss er gemäß § 259 BGB Rechtenschaft über seine Tätigkeit ablegen. Hierzu gehört die Vorlage der bei ihm vorhandenen und der von ihm erstellten Belege und Unterlagen.
Düsseldorf, 26.04.2010
Amtsgericht