AG Düsseldorf Beschluss
Beschluss: Verhandlungstermin entfällt; Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 52
- Aktenzeichen
- 52 C 9515/11
- Datum
- 01.01.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2014:0101.52C9515.11.00
Das Amtsgericht Düsseldorf hob den Verhandlungstermin vom 17.12.2013 auf. Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO stellte das Gericht einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich fest. Für den Rechtsstreit und den festgestellten Vergleich setzte das Gericht den Streitwert auf 4.842,11 € fest. Die Entscheidung enthält neben dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.
Abstrakte Rechtssätze
1
Der Verhandlungstermin kann durch gerichtlichen Beschluss entfallen.
2
Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich feststellen.
3
Für einen festgestellten Vergleich ist der Streitwert durch das Gericht zu bestimmen; die Festsetzung erfolgt im Beschluss.
4
Ein Beschluss kann formell lediglich aus dem Tenor bestehen; ein ausführender Entscheidungstext ist nicht zwingend erforderlich.
Rubrum
1
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
I.
Der Verhandlungstermin vom 17.12.2013 entfällt.
II.
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird folgender Vergleich festgestellt:
III.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird festgesetzt auf
4.842,11 €.