Vorführung des organschaftlichen Vertreters zur Erzwingung von Auskunftspflichten (InsO)
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 502 IN 88/07
- Datum
- 23.09.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2008:0923.502IN88.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die zwangsweise Vorführung kann angeordnet werden, wenn der organschaftliche Vertreter einer insolvenzrechtlichen Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nach der InsO nicht nachkommt.
Zur Durchsetzung von Auskunftspflichten nach §§ 20, 97, 98 Abs. 2, 101 InsO ist die Vorführung eines Verpflichteten gegenüber einem gerichtlich bestellten Sachverständigen zulässig, wenn vorherige Anordnungen und Androhungen wirkungslos blieben.
Die Vollstreckung der Vorführungsanordnung kann dem zuständigen Gerichtsvollzieher übertragen werden.
Eine Anordnung zur Vorführung soll möglichst nach rechtzeitiger Terminabsprache erfolgen, soweit dies der Durchsetzung nicht entgegensteht.
Rubrum
Die Vorführung ist erforderlich, um die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten der Schuldnerin (§§ 20, 97, 98 Abs. 2, 101 InsO)durchzusetzen.
Der organschaftlicher Vertreter der Schuldnerin ist bisher der Pflicht zur Auskunftserteilung über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse nicht nachgekommen und trotz der mit der Androhung der zwangsweisen Vorführung verbundenen gerichtlichen Anordnung vom 01.09.2008 nicht zur Auskunfterteilung gegenüber dem Sachverständigen bereit.
Düsseldorf, 23.09.2008
Amtsgericht
Tenor
wird angeordnet:
R als organschaftlicher Vertreter der Schuldnerin ist dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Rechtsanwalt B, Xstr. 58, XXX , xxxxxxxx zur Auskunftserteilung zwangsweise vorzuführen.
Mit der Vorführung wird der zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt.
Die Vorführung soll möglichst nach rechtzeitiger Terminabsprache stattfinden.