Feststellung zur Restschuldbefreiung, Dauer der Abtretungserklärung und Bestellung eines Treuhänders
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 501 IN 188/01
- Datum
- 24.05.2002
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2002:0524.501IN188.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Restschuldbefreiung erlangt der Schuldner, wenn er während der Verpflichtungsdauer den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkommt und die Tatbestände für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht gegeben sind.
Die Laufzeit einer Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beträgt sechs Jahre und beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Insolvenzverwalter kann zum Treuhänder bestellt werden, der die ihm nach § 292 InsO zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
Ein Feststellungsbeschluss kann den Eintritt der Restschuldbefreiung unter aufschiebenden Bedingungen (Erfüllung der Obliegenheiten, Nichtvorliegen von Versagungsgründen) verbindlich feststellen.
Tenor
wird festgestellt, dass die Schuldnerin Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie während der Laufzeit ihrer Abtretungserklärung vom 19.06.2000 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 297, 298 InsO nicht vorliegen.
Die Dauer der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beträgt 6 Jahre, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der bisherige Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder bestimmt, der die Aufgaben nach § 292 InsO wahrnimmt.