Treffer
AG Düsseldorf Anerkenntnisurteil

Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids – Anerkenntnisurteil des AG Düsseldorf

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abteilung 49
Aktenzeichen
49 C 163/15
Datum
02.08.2016
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2016:0802.49C163.15.00
Quelle
Das Amtsgericht Düsseldorf erlässt ein Anerkenntnisurteil, mit dem es den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 8.10.2014 aufrechterhält. Die Beklagte wird zur Tragung der weiteren Verfahrenskosten verurteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 2.909,73 EUR festgesetzt. Ein weiterer Entscheidungstext liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann einen zuvor erlassenen Vollstreckungsbescheid durch Urteil aufrechterhalten, sodass die Vollstreckbarkeit des Titels fortbesteht.

2

Die Kosten des Rechtsstreits trägt in der Regel die unterlegene Partei; das Gericht kann die Beklagte zur Tragung der weiteren Kosten verurteilen.

3

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Zwangsvollstreckung trotz anhängiger Rechtsbehelfe ermöglicht wird.

4

Das Gericht hat den für den Rechtsstreit maßgeblichen Streitwert festzusetzen, auch im Rahmen von Entscheidungen über Vollstreckungstitel.

Rubrum

1

 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, #####,

vom 8.10.2014 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.909,73 EUR festgesetzt.

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