Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids – Anerkenntnisurteil des AG Düsseldorf
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 49
- Aktenzeichen
- 49 C 163/15
- Datum
- 02.08.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2016:0802.49C163.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann einen zuvor erlassenen Vollstreckungsbescheid durch Urteil aufrechterhalten, sodass die Vollstreckbarkeit des Titels fortbesteht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt in der Regel die unterlegene Partei; das Gericht kann die Beklagte zur Tragung der weiteren Kosten verurteilen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Zwangsvollstreckung trotz anhängiger Rechtsbehelfe ermöglicht wird.
Das Gericht hat den für den Rechtsstreit maßgeblichen Streitwert festzusetzen, auch im Rahmen von Entscheidungen über Vollstreckungstitel.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart, #####,
vom 8.10.2014 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.909,73 EUR festgesetzt.