Berichtigung des Urteils gemäß § 320 ZPO: Korrektur des Zahlungsbetrags
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 47
- Aktenzeichen
- 47 C 146/17
- Datum
- 17.08.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2017:0817.47C146.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nach § 320 ZPO berichtigt werden, wenn es in einem oder mehreren Punkten offensichtlich unrichtig ist.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt insbesondere vor, wenn das Gericht versehentlich einen falschen Betrag aus dem schriftlich gestellten Antrag in den Urteilstext übernimmt.
Die Berichtigung des Urteils dient der Anpassung des Urteilstextes an den erkennbaren Parteiwillen bzw. an den zutreffenden Antrag; hierfür ergeht ein Beschluss des erkennenden Gerichts.
Tenor
wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 29.06.2017 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der von dem Kläger gestellte Antrag wie folgt geändert wird:
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 495,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.
Gründe
Das Urteil war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Das Gericht hatte versehentlich den falschen Betrag aus dem klägerischen Antrag in das Urteil übernommen.
Düsseldorf, 17.08.2017Amtsgericht
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