Treffer
AG Düsseldorf Beschluss

Berichtigung des Urteils gemäß § 320 ZPO: Korrektur des Zahlungsbetrags

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abteilung 47
Aktenzeichen
47 C 146/17
Datum
17.08.2017
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2017:0817.47C146.17.00
Quelle
Der Kläger beantragte die Berichtigung des Urteils vom 29.06.2017, da das Gericht versehentlich einen falschen Zahlungsbetrag übernommen hatte. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Berichtigung gemäß § 320 ZPO statt und änderte den Tatbestand dahingehend, dass die Beklagte zur Zahlung von 495,00 EUR nebst Zinsen verurteilt wird. Die Korrektur erfolgte wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Urteilstextes.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach § 320 ZPO berichtigt werden, wenn es in einem oder mehreren Punkten offensichtlich unrichtig ist.

2

Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt insbesondere vor, wenn das Gericht versehentlich einen falschen Betrag aus dem schriftlich gestellten Antrag in den Urteilstext übernimmt.

3

Die Berichtigung des Urteils dient der Anpassung des Urteilstextes an den erkennbaren Parteiwillen bzw. an den zutreffenden Antrag; hierfür ergeht ein Beschluss des erkennenden Gerichts.

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 29.06.2017 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 der von dem Kläger gestellte Antrag wie folgt geändert wird:

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 495,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.

Gründe

2

Das Urteil war wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Das Gericht hatte versehentlich den falschen Betrag aus dem klägerischen Antrag in das Urteil übernommen.

3

Düsseldorf, 17.08.2017Amtsgericht

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