Negatives Feststellungsurteil zu angeblichem Datenbankvertrag und Zahlungsansprüchen
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abteilung 47
- Aktenzeichen
- 47 C 12105/12
- Datum
- 17.12.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2012:1217.47C12105.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsanspruch ist zu bejahen, wenn das Gericht feststellt, dass die behauptete vertragliche Forderung nicht besteht.
Der Streitwert eines negativen Feststellungsanspruchs bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der bestrittenen Forderung; bei behaupteten wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen können die kumulierten Beträge zugrunde gelegt werden.
Bei Obsiegen des Klägers kann die unterlegene Partei zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt werden, soweit diese zur Durchsetzung des Feststellungsanspruchs erforderlich sind.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass die vollstreckbaren Nebenfolgen bereits vor der Rechtskraft durchsetzbar sind.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beklagten keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen die klagende Partei zustehen, insbesondere nicht aus einem angeblich abgeschlossenen Vertrag über die Aufnahme der klagenden Partei in die Onlinedatenbank der Beklagten. Dies gilt insbesondere auch für einen angeblich abgeschlossenen Vertrag mit angeblich jährlichen Zahlungsansprüchen der Beklagten über 569,06 €, für zwei Jahre also 1.138,12 €.
Die Beklagte wird verurteilt, die klagende Partei von den Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts K, D freizustellen in Höhe von 130,50 € für dessen außergerichtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchsetzung des negativen Feststellungsanspruchs gegen die Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 1.138,12 EUR festgesetzt.