Verurteilung wegen fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs (Pflichtversicherungsgesetz)
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Abt. 412
- Aktenzeichen
- 412 Cs - 100 Js 7810/16 - 2016/16
- Datum
- 17.11.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2016:1117.412CS100JS7810.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Der fahrlässige Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne erforderlichen Versicherungsschutz erfüllt den Tatbestand des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 PflVG) und ist strafbar.
Das Gericht kann bei geringer Schuld eine Verwarnung aussprechen und die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten, statt unmittelbar eine Geldstrafe festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen, sofern das Gericht dies gemäß § 465 StPO anordnet.
Das Urteil kann inhaltlich auf den zuvor erlassenen Strafbefehl Bezug nehmen und den festgestellten Sachverhalt hierauf stützen, soweit die Voraussetzungen des § 267 Abs. 4 StPO vorliegen.
Tenor
In der Strafsache
gegen XXXXXX
wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz
hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.11.2016, an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht X
als Richter
Referendar X
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Justizobersekretär X
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs schuldig.
Er wird verwarnt.
Die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- € bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 1, 6 PflVG
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 12.10.2016, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
X
Richter am Amtsgericht