Treffer
AG Düsseldorf Urteil· rechtskräftig

Verurteilung wegen fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs (Pflichtversicherungsgesetz)

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abt. 412
Aktenzeichen
412 Cs - 100 Js 7810/16 - 2016/16
Datum
17.11.2016
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2016:1117.412CS100JS7810.16.00
Quelle
Der Angeklagte wurde des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs nach §§ 1, 6 PflVG schuldig erkannt. Das Gericht sprach eine Verwarnung aus; die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 € bleibt vorbehalten. Dem Angeklagten wurden die Verfahrenskosten einschließlich notwendiger Auslagen auferlegt. Der Sachverhalt stützt sich auf den Strafbefehl vom 12.10.2016.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der fahrlässige Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne erforderlichen Versicherungsschutz erfüllt den Tatbestand des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (§ 1 PflVG) und ist strafbar.

2

Das Gericht kann bei geringer Schuld eine Verwarnung aussprechen und die Verhängung einer Geldstrafe vorbehalten, statt unmittelbar eine Geldstrafe festzusetzen.

3

Die Kosten des Verfahrens einschließlich notwendiger Auslagen sind dem Verurteilten aufzuerlegen, sofern das Gericht dies gemäß § 465 StPO anordnet.

4

Das Urteil kann inhaltlich auf den zuvor erlassenen Strafbefehl Bezug nehmen und den festgestellten Sachverhalt hierauf stützen, soweit die Voraussetzungen des § 267 Abs. 4 StPO vorliegen.

Tenor

In der Strafsache

gegen              XXXXXX

wegen              Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz

hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 17.11.2016, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht X

als Richter

Referendar X

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Justizobersekretär X

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist des fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs schuldig.

Er wird verwarnt.

Die Verhängung einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,- € bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 1, 6 PflVG

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 12.10.2016, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

5

X

6

Richter am Amtsgericht

Verurteilung wegen fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs (Pflichtversicherungsgesetz) — Themis