Klage auf Zahlung ärztlicher Liquidation wegen Verjährung abgewiesen
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 31 C 13834/99
- Datum
- 10.12.1999
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:1999:1210.31C13834.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Die regelmäßige Verjährungsfrist für ärztliche Honoraransprüche beträgt nach §196 Abs.1 Nr.14 BGB zwei Jahre und beginnt mit der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs.
Nach §12 GOÄ wird das ärztliche Honorar grundsätzlich mit Rechnungslegung fällig; die Verjährungsberechnung richtet sich grundsätzlich nach diesem Zeitpunkt.
Wird die Rechnungslegung schuldhaft hinausgezögert, sind die Grundsätze von Treu und Glauben (§§162, 242 BGB) anzuwenden, sodass der Berechtigte sich so behandeln lassen kann, als sei die Forderung bereits früher fällig geworden.
Ein später gestellter Mahnantrag unterbricht die Verjährung nur, wenn er vor Eintritt der Verjährung eingeht; ein nach Eintritt der Verjährung gestelltes Mahnverfahren ist ohne Unterbrechungswirkung.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die bis zum 23. Oktober 1999 entstandenen Ko-
sten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 1.
zu tragen, die danach entstandenen Kosten des
Rechtsstreits hat der Kläger zu 2. zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a
Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger zu 2., der nach dem Parteiwechsel gemäß
Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 die Klageforderung nun-
mehr alleine einklagt, hat keinen Anspruch gegenüber dem
Beklagten auf Begleichung seiner ärztlichen Liquidation
vom 11. Dezember 1998, denn der Beklagte beruft sich zu
Recht auf Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 196 Abs. 1 Ziffer 14
BGB zwei Jahre. Sie beginnt mit der Fälligkeit des Vergü-
tungsanspruchs, diese ist im Jahre 1996 eingetreten, da
der Kläger zu 2. den Beklagten im Mai 1996 behandelt hat.
Zwar wird gemäß § 12 GOÄ der Anspruch erst mit Rechnungs-
erteilung fällig (vgl. Palandt, 57. Auflage, § 198 Rand-
ziffer 5) sodaß, nachdem die Rechnung unter dem 11. De-
zember 1998 erteilt worden ist, die Verjährung gemäß §
201 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2000 eingetreten wäre.
Der Kläger zu 2. muß sich jedoch entgegenhalten lassen,
daß er die Rechnungserteilung hinausgezögert hat. Er hät-
te die Rechnung bereits im Jahre 1996 erteilen können und
auch müssen, um sich nicht entgegenhalten lassen zu müs-
sen, daß er seiner Obliegenheit zur Rechnungserteilung
nicht alsbald nachgekommen ist. Er muß sich daher gemäß
§§ 162, 242 BGB so behandeln lassen, wie wenn die Forde-
rung 1996 fällig geworden wäre (vgl. Palandt, a.a.O., §
200, Randziffer 2). Dies bedeutet, daß die Verjährung mit
Ablauf des Jahres 1998 eingetreten ist. Da der Mahnbe-
scheidsantrag erst am 1. Juli 1999 bei Gericht eingegan-
gen ist, konnte das Mahnverfahren die Verjährung nicht
mehr unterbrechen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO
bezüglich des Klägers zu 2., aus § 269 Abs. 3 ZPO analog
(vgl. hierzu Zöller, 21. Auflage, § 263, Randziffer 31),
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
auf §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.