Verurteilung wegen unbefugter Benutzung einer geschützten Berufsbezeichnung (BauKG)
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 301 OWi 20 Js 3646/04
- Datum
- 13.04.2005
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2005:0413.301OWI20JS3646.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Die unbefugte Benutzung einer geschützten Berufsbezeichnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach den einschlägigen Vorschriften des BauKG mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Zur Verurteilung genügt der Nachweis, dass die betroffene Person die geschützte Berufsbezeichnung getragen oder öffentlich verwendet hat, ohne die dafür erforderliche Befugnis.
Die Bemessung der Geldbuße richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; das Gericht kann im Rahmen des gesetzlichen Rahmens eine Geldbuße festsetzen.
Bei Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
- Abteilung für Bußgeldsachen -
in der Sitzung vom 13. April 2005,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht X
als Richter,
für R e c h t erkannt:
Der Betroffene wird wegen unbefugter Benutzung einer geschützten Berufsbezeichnung zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 28 Abs. 1, 100 Abs. 1 BauKG