Treffer
AG Düsseldorf Urteil

Räumungsklage und Zahlungsklage: Verurteilung zur Räumung und Zahlungsverurteilung

Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper
Abt. 28
Aktenzeichen
28 C 8202/12
Datum
18.09.2012
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:AGD:2012:0918.28C8202.12.00
Quelle
Die Kläger haben gegen den Beklagten auf Räumung der Wohnung und Zahlung offener Beträge geklagt. Zentral war die Durchsetzbarkeit der Räumung sowie die Zahlungspflicht nebst Verzugszinsen. Das Amtsgericht hat die Klage im Tenor vollständig stattgegeben und den Beklagten zur Räumung, Herausgabe der Schlüssel sowie zur Zahlung verurteilt. Das Urteil enthält keinen Entscheidungstext außer dem Tenor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Beklagten zur Räumung der Mietsache und zur Herausgabe der überlassenen Schlüssel verurteilen, wenn Anspruch und Zuständigkeit gegeben sind.

2

Für durchgesetzte Geldforderungen kann das Gericht die Zahlung der Hauptforderung sowie die Zinsen in der im Urteil bestimmten Höhe anordnen.

3

Das Gericht trifft eine Kostenentscheidung; die Kosten des Rechtsstreits werden regelmäßig dem unterliegenden Teil auferlegt.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor Eintritt der Rechtskraft möglich sind.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

die von ihm innegehaltene Wohnung im Hause Am R 00, 00000 E, gelegen in der 3. Etage, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, zwei Bädern/Dusche/WC nebst Speicher- und Kellerraum Nr. 00 sowie einer Garage/Stellplatz Nr. 0000, zu räumen und geräumt nebst sämtlichen ihm überlassenen Schlüsseln an die Kläger herauszugeben;

2.

an die Kläger 1.699,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 649,96 € seit dem 07.05.2012 und aus einem Betrag von 1050,00 € seit dem 06.06.2012 zu zahlen;

3.

an die Kläger weitere 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.08.2012 zu zahlen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

 

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Streitwert: 10.579,96 Euro.

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