Berichtigung des Kostenurteils gemäß § 319 ZPO: Kostenaufteilung 12%/88%
- Gericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- Richter
- Aktenzeichen
- 27 C 956/08
- Datum
- 30.07.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:AGD:2008:0730.27C956.08.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenkundiger Schreib‑, Rechenfehler oder ähnlicher offensichtlicher Unrichtigkeiten in einem Urteil oder Beschluss.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Kostenentscheidung eines Urteils betreffen und ändert die zuvor getroffene Kostenverteilung unmittelbar.
Voraussetzung der Berichtigung ist eine leicht erkennbar offensichtliche Unrichtigkeit, die keiner erneuten materiellen Würdigung der Hauptsache bedarf.
Die berichtigte Kostenentscheidung ersetzt die frühere Kostenfestsetzung und ist für die Kostentragung verbindlich.
Tenor
wird das Urteil vom 23.05.2008 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung richtig wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte
zu 88 %.
(§ 319 ZPO).
Düsseldorf, 30. Juli 2008